Nachlassverfahren
Gerichtlich beaufsichtigtes Sanierungs- oder Liquidations-Verfahren nach SchKG mit Stundungs-Effekt und strukturierter Gläubiger-Behandlung.
Definition
Das Nachlassverfahren ist ein gerichtlich beaufsichtigtes Sanierungs- oder Liquidations-Verfahren nach SchKG Art. 293 ff. Es dient zwei alternativen Zielen: erstens der Abwendung des Konkurses durch strukturierte Vereinbarung mit den Gläubigern in Form eines Nachlassvertrags. Zweitens der geordneten Vermögens-Verwertung als Alternative zum Konkurs in Form des Nachlassvertrags mit Vermögens-Abtretung.
Das Verfahren ist eines der wichtigsten Sanierungs-Instrumente im Schweizer Recht. Es bietet während der Nachlassstundung einen Vollstreckungs-Schutz, der dem Schuldner Zeit gibt, eine Lösung zu erarbeiten. Gleichzeitig stellt es durch den Sachwalter und die gerichtliche Aufsicht sicher, dass die Gläubiger-Interessen geschützt werden. Die Aktienrechtsrevision 2023 und die SchKG-Revision 2014 haben das Verfahren modernisiert und seine Anwendbarkeit erweitert.
Mechanismus und Rechtsgrundlage
Das Nachlassverfahren ist im SchKG detailliert geregelt:
Antrag (SchKG Art. 293)
Der Schuldner kann beim Nachlassgericht des Sitzes Antrag stellen. Erforderlich sind:
- Antragsschrift mit Begründung der Sanierungs-Aussichten.
- Bilanz zu Fortführungs- und Liquidationswerten.
- Erfolgsrechnung der letzten Perioden.
- Gläubiger-Verzeichnis mit Forderungs-Höhen.
- Vermögens-Verzeichnis.
- Sanierungs-Konzept (bei Sanierungs-Absicht).
- Liquiditäts-Plan für die Stundungs-Periode.
Provisorische Stundung (SchKG Art. 293a)
Das Gericht prüft summarisch die Aussichten und gewährt provisorische Stundung von maximal 4 Monaten. Ein provisorischer Sachwalter wird eingesetzt. Während dieser Zeit erfolgt die vertiefte Prüfung.
Definitive Stundung (SchKG Art. 294)
Bei Aussicht auf Bestätigung wird die definitive Stundung gewährt: 4 bis 6 Monate, Verlängerung bis zu 24 Monaten möglich. Der definitive Sachwalter wird eingesetzt. Vollstreckungs-Schutz besteht weiter.
Vollstreckungs-Schutz (SchKG Art. 297)
Während der Stundung dürfen keine neuen Betreibungen eingeleitet werden. Bestehende Betreibungen werden ausgesetzt. Pfändungs- und Konkurseröffnungs-Begehren sind ausgeschlossen. Sicherungs-Massnahmen werden nicht vollzogen.
Geschäftstätigkeit (SchKG Art. 298)
Der Schuldner führt das Geschäft unter Aufsicht des Sachwalters weiter. Wesentliche Handlungen brauchen Genehmigung: Veräusserung wesentlicher Aktiven, Eingehen neuer wesentlicher Verbindlichkeiten, Verzicht auf Forderungen. Laufende Geschäftstätigkeit bleibt erlaubt.
Nachlassvertrag (SchKG Art. 314 ff.)
Der ordentliche Nachlassvertrag enthält:
- Prozentvergleich: Gläubiger akzeptieren Reduktion auf Prozent-Wert.
- Stundung: zeitliche Verschiebung der Fälligkeit.
- Kombiniert: beides zusammen.
Annahme erfordert Mehrheiten (SchKG Art. 305): Kopf-Mehrheit plus zwei Drittel der Forderungs-Summe, oder ein Viertel der Köpfe mit drei Vierteln der Forderungen.
Vermögens-Abtretung (SchKG Art. 317 ff.)
Der Nachlassvertrag mit Vermögens-Abtretung führt zur Übertragung der Aktiven auf die Gläubiger oder eine Liquidations-Gesellschaft. Liquidator verwertet im Interesse der Gläubiger. Alternative zum Konkurs mit potenziell besserer Verwertung.
Bestätigung (SchKG Art. 306)
Gericht bestätigt Nachlassvertrag wenn:
- Sanierungs-Plan plausibel.
- Verfahrens-Kosten und privilegierte Forderungen sichergestellt.
- Pfandgesicherte Gläubiger angemessen behandelt.
- Kein unzulässiger Gläubiger-Schaden (Vergleich mit Konkurs-Quote).
Privilegierte Forderungen
Folgende Forderungen müssen voll bedient werden:
- Löhne (letzte 6 Monate).
- Sozial-Versicherungen (AHV, IV, EO, ALV, BVG, UVG).
- Forderungen aus Pfand-Sicherheiten im Pfand-Wert.
- Mehrwertsteuer in bestimmtem Umfang.
Praxis Schweiz
Wahl des Verfahrens
Strategische Entscheidung zwischen den Verfahrens-Optionen:
Ordentlicher Nachlassvertrag:
- Geeignet bei realistischer Sanierungs-Aussicht.
- Geschäftsfortführung mit reduzierter Schulden-Last.
- Eigentum und Geschäft bleiben beim Schuldner.
- Steuer-Konsequenzen für Forderungs-Verzichte bei Gläubigern.
Vermögens-Abtretung:
- Geeignet wenn Sanierung nicht möglich, aber bessere Verwertung als im Konkurs.
- Geordnete Liquidation mit Erhalt funktionierender Teile.
- Verkauf an Käufer möglich (Distressed M&A im Verfahren).
- Vermeidet Konkurs-Stigma für Stakeholder.
Einvernehmliche Sanierung (SchKG Art. 333 ff.):
- Vereinfachtes Verfahren ohne Stundung.
- Schnellere Umsetzung.
- Geeignet für kleinere Strukturen mit überschaubarer Gläubiger-Zahl.
Vorbereitung des Antrags
Erfolgsfaktoren der Antragsstellung:
Frühe Einleitung: Vor Eintritt der Überschuldung ohne Rangrücktritte. Bessere Sanierungs-Aussichten, mehr Vermögens-Substanz, höhere Gläubiger-Quote möglich.
Realistisches Sanierungs-Konzept: Konkrete Massnahmen, quantifizierte Wirkungen, plausible Annahmen, klarer Zeitplan. Plausibilität ist Bestätigungs-Voraussetzung.
Liquiditäts-Plan: 13-Wochen-Detailplan plus 12 bis 24 Monats-Strategieplan. Stress-Tests mit pessimistischen Szenarien.
Vollständige Unterlagen: Saubere Bilanz mit Bewertungs-Anmerkungen, komplette Gläubiger-Liste, dokumentierte Vermögens-Verzeichnisse. Lücken führen zu Nachforderungen und Verzögerung.
Externe Beratung: Spezialisierte Anwälte und Restrukturierungs-Spezialisten. Erfahrung mit dem Nachlassgericht des jeweiligen Kantons ist wertvoll.
Stakeholder-Management
Banken: Frühzeitige Information vor Antragsstellung. Verhandlung über Rangrücktritte, Stundung, Forderungs-Verzicht. Banken sind häufig die treibende Kraft.
Hauptaktionäre: Einbindung in Sanierungs-Konzept. Möglicher Beitrag durch Equity-Erhöhung oder Rangrücktritt.
Lieferanten: Schlüssel-Lieferanten brauchen Sicherheit über laufende Versorgung. Verhandlung über Cash-on-Delivery oder Sicherheiten.
Kunden: Information über Geschäftsfortführung. Schutz vor Kundenflucht durch Garantien.
Personal: Frühzeitige Information über Auswirkungen. Privilegierte Behandlung der Löhne stärkt Vertrauen.
Behörden: Steuern und Sozial-Versicherungen werden privilegiert behandelt. Frühzeitige Kommunikation für Stundungs-Vereinbarungen.
Sachwalter-Verhältnis
Konstruktive Zusammenarbeit ist erfolgskritisch:
Offenheit: Vollständige Information über Lage, Massnahmen, Risiken. Verschweigen führt zu negativen Berichten.
Schnelle Genehmigungen: Für wesentliche Handlungen rechtzeitige Antragstellung mit ausreichender Dokumentation.
Regelmässige Berichterstattung: Monatliches Reporting über finanzielle und operative Entwicklung.
Gemeinsame Strategie: Sachwalter wird Teil der Sanierungs-Strategie, nicht nur Aufsicht.
Bestätigungs-Verhandlung
Erfolgsfaktoren für die Mehrheits-Annahme:
Gläubiger-Klassen: Strategische Strukturierung der Klassen, um Mehrheiten zu erreichen. Pfand-Gläubiger separat, andere Gläubiger in einer Klasse.
Konkurs-Vergleich: Plausible Darstellung der Konkurs-Quote als Vergleichs-Basis. Nachlass-Quote muss substanziell besser sein.
Sanierungs-Aussichten: Plausible Darstellung der Geschäftsfortführung und Schulden-Reduktion. Externes Gutachten kann helfen.
Kommunikation: Aktive Information aller Gläubiger über Vorteile des Nachlassvertrags.
Häufige Fehler
Verspätete Einleitung
Verfahren wird erst eingeleitet, wenn Vermögens-Substanz bereits ausgehöhlt ist. Sanierungs-Aussichten sind dann gering, Konkurs ist faktisch die Folge.
Unrealistischer Sanierungs-Plan
Plan-Annahmen sind zu optimistisch, Massnahmen sind unkonkret, Wirkungs-Quantifizierung fehlt. Gericht verweigert Bestätigung, Gläubiger lehnen ab.
Mangelhafte Antrags-Unterlagen
Lückenhaftes Gläubiger-Verzeichnis, fehlende Bewertungs-Dokumentation, ungenügende Liquiditäts-Planung. Nachforderungen verzögern Verfahren.
Fehlende Stakeholder-Kommunikation
Banken, Hauptaktionäre und Schlüssel-Lieferanten werden nicht vorbereitet. Folge sind Widerstand und Schaden während des Verfahrens.
Ignorierte Privilegien
Privilegierte Forderungen (Löhne, Sozial-Versicherungen) werden in der Liquiditäts-Planung unterschätzt. Bestätigung wird gefährdet.
Ungenügende externe Beratung
Verfahrens-Komplexität wird unterschätzt. Inhouse-Lösung ohne spezialisierte Beratung führt zu Fehlern.
Falsche Wahl Verfahren
Ordentlicher Nachlassvertrag ohne Sanierungs-Substanz oder Vermögens-Abtretung wenn Sanierung möglich wäre. Strategie-Fehler.
Mangelhafte Sachwalter-Kooperation
Sachwalter wird als Gegner statt Partner betrachtet. Verschweigen, langsame Antworten, schlechte Kommunikation führen zu negativen Berichten.
Selektive Zahlungen vor Antrag
Zahlungen an befreundete Gläubiger kurz vor Antragsstellung sind Anfechtungs-Tatbestand. Verstärken Misswirtschafts-Vorwürfe.
Vernachlässigte Steuer-Folgen
Forderungs-Verzichte führen bei Gläubigern zu Steuer-Folgen. Beim Schuldner können steuerliche Gewinne aus Sanierungs-Vorteilen entstehen. Steuerliche Vorab-Klärung essenziell.
Unterschätzte Vertrags-Auswirkungen
Laufende Verträge können Change-of-Control- oder Insolvenz-Klauseln enthalten, die im Nachlassverfahren ausgelöst werden. Kritische Verträge frühzeitig identifizieren.
Abgrenzung
Konkurs
Konkurs ist die zwangsweise Liquidation mit Konkursverwalter. Nachlassverfahren ist Sanierungs-Alternative oder strukturierte Liquidations-Alternative mit Sachwalter und Gläubiger-Vereinbarung.
Konkursaufschub
Konkursaufschub nach OR Art. 725b Abs. 4 ist temporäre Verzögerung der Konkurseröffnung bei Sanierungs-Aussichten. Nachlassverfahren ist umfassendes formelles Verfahren mit längerem Stundungs-Schutz.
Stille Sanierung
Stille Sanierung ist aussergerichtliche Verhandlung ohne formelles Verfahren. Schneller und vertraulicher, aber ohne Vollstreckungs-Schutz und ohne Mehrheits-Bindung dissentierender Gläubiger.
Notverkauf
Notverkauf ist Veräusserung des Geschäfts unter Zeitdruck ausserhalb formeller Verfahren. Nachlassverfahren kann Verkauf strukturiert ermöglichen (Distressed M&A im Verfahren).
Liquidation
Ordentliche Liquidation nach OR Art. 736 ff. ist freiwillige Auflösung mit Verwertung. Nachlassverfahren mit Vermögens-Abtretung ist Konkurs-nahe Liquidation mit Sachwalter.
Sanierungs-Vergleich
Sanierungs-Vergleich ist aussergerichtliche Einigung mit Gläubigern. Nachlassvertrag ist gerichtlich bestätigte Variante mit Mehrheits-Bindung und Vollstreckungs-Schutz.
Einvernehmliche Sanierung (SchKG Art. 333 ff.)
Einvernehmliche Sanierung ist vereinfachtes Verfahren ohne Stundung, eingeführt 2014. Nachlassverfahren ist klassisches Verfahren mit voller Vollstreckungs-Schutz-Wirkung.
Häufige Fragen
Was ist ein Nachlassverfahren?
Welche Arten von Nachlassverfahren gibt es?
Was ist die Nachlassstundung?
Wer kann ein Nachlassverfahren beantragen?
Welche Rolle spielt der Sachwalter?
Welche Voraussetzungen muss ein Nachlassvertrag erfüllen?
Welche Verantwortung trägt der VR im Nachlassverfahren?
Welche Fehler werden bei Nachlassverfahren häufig gemacht?
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