Nachlassverfahren

Gerichtlich beaufsichtigtes Sanierungs- oder Liquidations-Verfahren nach SchKG mit Stundungs-Effekt und strukturierter Gläubiger-Behandlung.

Definition

Das Nachlassverfahren ist ein gerichtlich beaufsichtigtes Sanierungs- oder Liquidations-Verfahren nach SchKG Art. 293 ff. Es dient zwei alternativen Zielen: erstens der Abwendung des Konkurses durch strukturierte Vereinbarung mit den Gläubigern in Form eines Nachlassvertrags. Zweitens der geordneten Vermögens-Verwertung als Alternative zum Konkurs in Form des Nachlassvertrags mit Vermögens-Abtretung.

Das Verfahren ist eines der wichtigsten Sanierungs-Instrumente im Schweizer Recht. Es bietet während der Nachlassstundung einen Vollstreckungs-Schutz, der dem Schuldner Zeit gibt, eine Lösung zu erarbeiten. Gleichzeitig stellt es durch den Sachwalter und die gerichtliche Aufsicht sicher, dass die Gläubiger-Interessen geschützt werden. Die Aktienrechtsrevision 2023 und die SchKG-Revision 2014 haben das Verfahren modernisiert und seine Anwendbarkeit erweitert.

Mechanismus und Rechtsgrundlage

Das Nachlassverfahren ist im SchKG detailliert geregelt:

Antrag (SchKG Art. 293)

Der Schuldner kann beim Nachlassgericht des Sitzes Antrag stellen. Erforderlich sind:

  • Antragsschrift mit Begründung der Sanierungs-Aussichten.
  • Bilanz zu Fortführungs- und Liquidationswerten.
  • Erfolgsrechnung der letzten Perioden.
  • Gläubiger-Verzeichnis mit Forderungs-Höhen.
  • Vermögens-Verzeichnis.
  • Sanierungs-Konzept (bei Sanierungs-Absicht).
  • Liquiditäts-Plan für die Stundungs-Periode.

Provisorische Stundung (SchKG Art. 293a)

Das Gericht prüft summarisch die Aussichten und gewährt provisorische Stundung von maximal 4 Monaten. Ein provisorischer Sachwalter wird eingesetzt. Während dieser Zeit erfolgt die vertiefte Prüfung.

Definitive Stundung (SchKG Art. 294)

Bei Aussicht auf Bestätigung wird die definitive Stundung gewährt: 4 bis 6 Monate, Verlängerung bis zu 24 Monaten möglich. Der definitive Sachwalter wird eingesetzt. Vollstreckungs-Schutz besteht weiter.

Vollstreckungs-Schutz (SchKG Art. 297)

Während der Stundung dürfen keine neuen Betreibungen eingeleitet werden. Bestehende Betreibungen werden ausgesetzt. Pfändungs- und Konkurseröffnungs-Begehren sind ausgeschlossen. Sicherungs-Massnahmen werden nicht vollzogen.

Geschäftstätigkeit (SchKG Art. 298)

Der Schuldner führt das Geschäft unter Aufsicht des Sachwalters weiter. Wesentliche Handlungen brauchen Genehmigung: Veräusserung wesentlicher Aktiven, Eingehen neuer wesentlicher Verbindlichkeiten, Verzicht auf Forderungen. Laufende Geschäftstätigkeit bleibt erlaubt.

Nachlassvertrag (SchKG Art. 314 ff.)

Der ordentliche Nachlassvertrag enthält:

  • Prozentvergleich: Gläubiger akzeptieren Reduktion auf Prozent-Wert.
  • Stundung: zeitliche Verschiebung der Fälligkeit.
  • Kombiniert: beides zusammen.

Annahme erfordert Mehrheiten (SchKG Art. 305): Kopf-Mehrheit plus zwei Drittel der Forderungs-Summe, oder ein Viertel der Köpfe mit drei Vierteln der Forderungen.

Vermögens-Abtretung (SchKG Art. 317 ff.)

Der Nachlassvertrag mit Vermögens-Abtretung führt zur Übertragung der Aktiven auf die Gläubiger oder eine Liquidations-Gesellschaft. Liquidator verwertet im Interesse der Gläubiger. Alternative zum Konkurs mit potenziell besserer Verwertung.

Bestätigung (SchKG Art. 306)

Gericht bestätigt Nachlassvertrag wenn:

  • Sanierungs-Plan plausibel.
  • Verfahrens-Kosten und privilegierte Forderungen sichergestellt.
  • Pfandgesicherte Gläubiger angemessen behandelt.
  • Kein unzulässiger Gläubiger-Schaden (Vergleich mit Konkurs-Quote).

Privilegierte Forderungen

Folgende Forderungen müssen voll bedient werden:

  • Löhne (letzte 6 Monate).
  • Sozial-Versicherungen (AHV, IV, EO, ALV, BVG, UVG).
  • Forderungen aus Pfand-Sicherheiten im Pfand-Wert.
  • Mehrwertsteuer in bestimmtem Umfang.

Praxis Schweiz

Wahl des Verfahrens

Strategische Entscheidung zwischen den Verfahrens-Optionen:

Ordentlicher Nachlassvertrag:

  • Geeignet bei realistischer Sanierungs-Aussicht.
  • Geschäftsfortführung mit reduzierter Schulden-Last.
  • Eigentum und Geschäft bleiben beim Schuldner.
  • Steuer-Konsequenzen für Forderungs-Verzichte bei Gläubigern.

Vermögens-Abtretung:

  • Geeignet wenn Sanierung nicht möglich, aber bessere Verwertung als im Konkurs.
  • Geordnete Liquidation mit Erhalt funktionierender Teile.
  • Verkauf an Käufer möglich (Distressed M&A im Verfahren).
  • Vermeidet Konkurs-Stigma für Stakeholder.

Einvernehmliche Sanierung (SchKG Art. 333 ff.):

  • Vereinfachtes Verfahren ohne Stundung.
  • Schnellere Umsetzung.
  • Geeignet für kleinere Strukturen mit überschaubarer Gläubiger-Zahl.

Vorbereitung des Antrags

Erfolgsfaktoren der Antragsstellung:

Frühe Einleitung: Vor Eintritt der Überschuldung ohne Rangrücktritte. Bessere Sanierungs-Aussichten, mehr Vermögens-Substanz, höhere Gläubiger-Quote möglich.

Realistisches Sanierungs-Konzept: Konkrete Massnahmen, quantifizierte Wirkungen, plausible Annahmen, klarer Zeitplan. Plausibilität ist Bestätigungs-Voraussetzung.

Liquiditäts-Plan: 13-Wochen-Detailplan plus 12 bis 24 Monats-Strategieplan. Stress-Tests mit pessimistischen Szenarien.

Vollständige Unterlagen: Saubere Bilanz mit Bewertungs-Anmerkungen, komplette Gläubiger-Liste, dokumentierte Vermögens-Verzeichnisse. Lücken führen zu Nachforderungen und Verzögerung.

Externe Beratung: Spezialisierte Anwälte und Restrukturierungs-Spezialisten. Erfahrung mit dem Nachlassgericht des jeweiligen Kantons ist wertvoll.

Stakeholder-Management

Banken: Frühzeitige Information vor Antragsstellung. Verhandlung über Rangrücktritte, Stundung, Forderungs-Verzicht. Banken sind häufig die treibende Kraft.

Hauptaktionäre: Einbindung in Sanierungs-Konzept. Möglicher Beitrag durch Equity-Erhöhung oder Rangrücktritt.

Lieferanten: Schlüssel-Lieferanten brauchen Sicherheit über laufende Versorgung. Verhandlung über Cash-on-Delivery oder Sicherheiten.

Kunden: Information über Geschäftsfortführung. Schutz vor Kundenflucht durch Garantien.

Personal: Frühzeitige Information über Auswirkungen. Privilegierte Behandlung der Löhne stärkt Vertrauen.

Behörden: Steuern und Sozial-Versicherungen werden privilegiert behandelt. Frühzeitige Kommunikation für Stundungs-Vereinbarungen.

Sachwalter-Verhältnis

Konstruktive Zusammenarbeit ist erfolgskritisch:

Offenheit: Vollständige Information über Lage, Massnahmen, Risiken. Verschweigen führt zu negativen Berichten.

Schnelle Genehmigungen: Für wesentliche Handlungen rechtzeitige Antragstellung mit ausreichender Dokumentation.

Regelmässige Berichterstattung: Monatliches Reporting über finanzielle und operative Entwicklung.

Gemeinsame Strategie: Sachwalter wird Teil der Sanierungs-Strategie, nicht nur Aufsicht.

Bestätigungs-Verhandlung

Erfolgsfaktoren für die Mehrheits-Annahme:

Gläubiger-Klassen: Strategische Strukturierung der Klassen, um Mehrheiten zu erreichen. Pfand-Gläubiger separat, andere Gläubiger in einer Klasse.

Konkurs-Vergleich: Plausible Darstellung der Konkurs-Quote als Vergleichs-Basis. Nachlass-Quote muss substanziell besser sein.

Sanierungs-Aussichten: Plausible Darstellung der Geschäftsfortführung und Schulden-Reduktion. Externes Gutachten kann helfen.

Kommunikation: Aktive Information aller Gläubiger über Vorteile des Nachlassvertrags.

Häufige Fehler

Verspätete Einleitung

Verfahren wird erst eingeleitet, wenn Vermögens-Substanz bereits ausgehöhlt ist. Sanierungs-Aussichten sind dann gering, Konkurs ist faktisch die Folge.

Unrealistischer Sanierungs-Plan

Plan-Annahmen sind zu optimistisch, Massnahmen sind unkonkret, Wirkungs-Quantifizierung fehlt. Gericht verweigert Bestätigung, Gläubiger lehnen ab.

Mangelhafte Antrags-Unterlagen

Lückenhaftes Gläubiger-Verzeichnis, fehlende Bewertungs-Dokumentation, ungenügende Liquiditäts-Planung. Nachforderungen verzögern Verfahren.

Fehlende Stakeholder-Kommunikation

Banken, Hauptaktionäre und Schlüssel-Lieferanten werden nicht vorbereitet. Folge sind Widerstand und Schaden während des Verfahrens.

Ignorierte Privilegien

Privilegierte Forderungen (Löhne, Sozial-Versicherungen) werden in der Liquiditäts-Planung unterschätzt. Bestätigung wird gefährdet.

Ungenügende externe Beratung

Verfahrens-Komplexität wird unterschätzt. Inhouse-Lösung ohne spezialisierte Beratung führt zu Fehlern.

Falsche Wahl Verfahren

Ordentlicher Nachlassvertrag ohne Sanierungs-Substanz oder Vermögens-Abtretung wenn Sanierung möglich wäre. Strategie-Fehler.

Mangelhafte Sachwalter-Kooperation

Sachwalter wird als Gegner statt Partner betrachtet. Verschweigen, langsame Antworten, schlechte Kommunikation führen zu negativen Berichten.

Selektive Zahlungen vor Antrag

Zahlungen an befreundete Gläubiger kurz vor Antragsstellung sind Anfechtungs-Tatbestand. Verstärken Misswirtschafts-Vorwürfe.

Vernachlässigte Steuer-Folgen

Forderungs-Verzichte führen bei Gläubigern zu Steuer-Folgen. Beim Schuldner können steuerliche Gewinne aus Sanierungs-Vorteilen entstehen. Steuerliche Vorab-Klärung essenziell.

Unterschätzte Vertrags-Auswirkungen

Laufende Verträge können Change-of-Control- oder Insolvenz-Klauseln enthalten, die im Nachlassverfahren ausgelöst werden. Kritische Verträge frühzeitig identifizieren.

Abgrenzung

Konkurs

Konkurs ist die zwangsweise Liquidation mit Konkursverwalter. Nachlassverfahren ist Sanierungs-Alternative oder strukturierte Liquidations-Alternative mit Sachwalter und Gläubiger-Vereinbarung.

Konkursaufschub

Konkursaufschub nach OR Art. 725b Abs. 4 ist temporäre Verzögerung der Konkurseröffnung bei Sanierungs-Aussichten. Nachlassverfahren ist umfassendes formelles Verfahren mit längerem Stundungs-Schutz.

Stille Sanierung

Stille Sanierung ist aussergerichtliche Verhandlung ohne formelles Verfahren. Schneller und vertraulicher, aber ohne Vollstreckungs-Schutz und ohne Mehrheits-Bindung dissentierender Gläubiger.

Notverkauf

Notverkauf ist Veräusserung des Geschäfts unter Zeitdruck ausserhalb formeller Verfahren. Nachlassverfahren kann Verkauf strukturiert ermöglichen (Distressed M&A im Verfahren).

Liquidation

Ordentliche Liquidation nach OR Art. 736 ff. ist freiwillige Auflösung mit Verwertung. Nachlassverfahren mit Vermögens-Abtretung ist Konkurs-nahe Liquidation mit Sachwalter.

Sanierungs-Vergleich

Sanierungs-Vergleich ist aussergerichtliche Einigung mit Gläubigern. Nachlassvertrag ist gerichtlich bestätigte Variante mit Mehrheits-Bindung und Vollstreckungs-Schutz.

Einvernehmliche Sanierung (SchKG Art. 333 ff.)

Einvernehmliche Sanierung ist vereinfachtes Verfahren ohne Stundung, eingeführt 2014. Nachlassverfahren ist klassisches Verfahren mit voller Vollstreckungs-Schutz-Wirkung.

Häufige Fragen

Was ist ein Nachlassverfahren?
Das Nachlassverfahren ist ein gerichtlich beaufsichtigtes Sanierungs- oder Liquidations-Verfahren nach SchKG Art. 293 ff. Es dient der Abwendung des Konkurses durch strukturierte Vereinbarung mit den Gläubigern (Nachlassvertrag) oder der geordneten Liquidation als Alternative zum Konkurs. Während der provisorischen oder definitiven Nachlassstundung sind Vollstreckungs-Massnahmen gegen den Schuldner gestoppt. Das Verfahren wird von einem Sachwalter geleitet, der vom Nachlassgericht eingesetzt wird.
Welche Arten von Nachlassverfahren gibt es?
Erstens der ordentliche Nachlassvertrag (Prozent-Vergleich, Stundung oder kombiniert) nach SchKG Art. 314: Gläubiger akzeptieren Forderungs-Reduktion oder Stundung. Zweitens der Nachlassvertrag mit Vermögens-Abtretung nach SchKG Art. 317 ff.: Vermögens-Abtretung an die Gläubiger als Alternative zum Konkurs. Drittens das einvernehmliche Sanierungsverfahren nach SchKG Art. 333 ff. (Neuregelung 2014). Die Wahl hängt von Sanierungs-Aussichten, Gläubiger-Struktur und Vermögens-Lage ab.
Was ist die Nachlassstundung?
Die Nachlassstundung ist die zeitlich begrenzte Aussetzung der Vollstreckung gegen den Schuldner während des Nachlassverfahrens. Die provisorische Stundung dauert maximal 4 Monate (SchKG Art. 293a), die definitive Stundung 4 bis 6 Monate mit Verlängerungs-Optionen bis insgesamt 24 Monate. Während der Stundung dürfen keine neuen Betreibungen eingeleitet, bestehende Betreibungen nicht fortgesetzt und Sicherungs-Massnahmen nicht ergriffen werden. Schuldner-Tätigkeit bleibt unter Aufsicht des Sachwalters möglich.
Wer kann ein Nachlassverfahren beantragen?
Antragsberechtigt ist primär der Schuldner selbst (SchKG Art. 293). Auch Gläubiger können ein Konkursbegehren stellen, das das Gericht in ein Nachlassverfahren überleiten kann. Antrag erfolgt beim Nachlassgericht des Schuldner-Sitzes. Erforderlich sind: Antragsschrift mit Begründung, Bilanz, Erfolgsrechnung, Gläubiger-Verzeichnis, Vermögens-Verzeichnis, Sanierungs-Konzept (bei Sanierungs-Absicht). Das Gericht prüft die Aussicht auf Bestätigung eines Nachlassvertrags oder die Vorteilhaftigkeit der Vermögens-Abtretung.
Welche Rolle spielt der Sachwalter?
Der Sachwalter wird vom Nachlassgericht eingesetzt und überwacht die Geschäftstätigkeit des Schuldners während des Verfahrens. Aufgaben: Genehmigung wesentlicher Geschäfts-Handlungen, Erstellung Inventar und Schulden-Verzeichnis, Verhandlung mit Gläubigern, Vorbereitung Nachlassvertrag-Entwurf, Berichterstattung an das Gericht, Schutz der Gläubiger-Interessen. Der Sachwalter ist typisch ein erfahrener Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer mit Restrukturierungs-Erfahrung. Seine Honorierung erfolgt aus der Nachlass-Masse.
Welche Voraussetzungen muss ein Nachlassvertrag erfüllen?
Erstens Mehrheits-Annahme der Gläubiger: entweder Kopf-Mehrheit (mehr als die Hälfte der Gläubiger) und zwei Drittel der Forderungssumme, oder ein Viertel der Kopfzahl mit drei Vierteln der Forderungssumme (SchKG Art. 305). Zweitens gerichtliche Bestätigung nach SchKG Art. 306: Sanierungs-Plan plausibel, Kosten und Forderungen privilegierter Gläubiger sichergestellt, kein unzulässiger Gläubiger-Schaden. Drittens angemessene Behandlung pfandgesicherter Gläubiger. Privilegierte Forderungen (Löhne, Sozialbeiträge) müssen voll bezahlt werden.
Welche Verantwortung trägt der VR im Nachlassverfahren?
Erstens rechtzeitige Einleitung des Verfahrens vor Eintritt der Überschuldung mit fehlenden Rangrücktritten. Zweitens vollständige und ehrliche Antrags-Unterlagen. Drittens Kooperation mit Sachwalter und Gericht. Viertens Geschäftsführung im Rahmen der genehmigten Tätigkeit. Fünftens keine selektiven Bevorzugungen einzelner Gläubiger. Sechstens transparente Kommunikation mit allen Stakeholdern. Sorgfaltspflicht nach OR Art. 717 bleibt bestehen. Fehler im Verfahren können zu zusätzlichen Haftungs-Vorwürfen führen.
Welche Fehler werden bei Nachlassverfahren häufig gemacht?
Verspätete Einleitung mit bereits ausgehöhlter Vermögens-Substanz, unrealistischer Sanierungs-Plan ohne Substanz, mangelhafte Antrags-Unterlagen mit Nachforderungen durch das Gericht, fehlende Stakeholder-Kommunikation vor Antrag, ignorierte Privilegien einzelner Gläubiger, ungenügende externe Beratung, falsche Wahl zwischen ordentlichem Vertrag und Vermögens-Abtretung, mangelhafte Kooperation mit dem Sachwalter, selektive Zahlungen vor Antrag mit Anfechtungs-Risiko, vernachlässigte Steuer-Folgen der Forderungs-Verzichte, unterschätzte Auswirkungen auf laufende Verträge.

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