Mandatsvertrag VR

Vertragliche Regelung ergänzender Aspekte eines VR-Mandats, insbesondere Vergütung, Spesen, Vertraulichkeit, Haftung, D&O und Beendigungs-Modalitäten.

Definition

Ein Mandatsvertrag VR ist die vertragliche Regelung ergänzender Aspekte eines VR-Mandats zwischen Gesellschaft und VR-Mitglied. Das eigentliche Organ-Verhältnis entsteht durch die Wahl an der Generalversammlung. Der Mandatsvertrag regelt die schuldrechtlichen Aspekte, die das Organ-Verhältnis ergänzen.

Hinweis: Mandatsvertrag VR ist ein in der Beratungs- und Vermittlungs-Praxis von vrmandat.com etablierter Begriff. Er hat keine eigene gesetzliche Verankerung im OR. Rechtlich handelt es sich um einen Auftrag nach OR Art. 394 ff oder einen gemischten Vertrag, ergänzend zum aktienrechtlichen Organ-Verhältnis. Eine breit zitierte wissenschaftliche Standarddefinition existiert (noch) nicht, in der Praxis ist der Begriff jedoch etabliert.

Rechtlicher Charakter

  • Organ-Verhältnis: durch Wahl der Generalversammlung, zwingendes Aktienrecht.
  • Mandatsvertrag: schuldrechtliche Ergänzung, primär nach Auftragsrecht.
  • Verhältnis: Mandatsvertrag darf zwingende Organ-Pflichten nicht aushebeln.

Bei Diskrepanz zwischen Mandatsvertrag und Organ-Pflichten gehen die Organ-Pflichten vor.

Typische Inhalte

Vergütung

  • Fixe Jahres-Vergütung.
  • Ausschuss-Vergütungen für zusätzliche Funktionen.
  • Auszahlungs-Modus: monatlich, quartalsweise, jährlich.
  • Aktien-Komponente bei börsenkotierten Gesellschaften.
  • Bei börsenkotierten Gesellschaften: Bezug auf GV-Beschluss.

Spesen

  • Reisekosten und Übernachtungen.
  • Sitzungs-Verpflegung und Bewirtungs-Kosten.
  • Telefon und IT-Aufwand.
  • Weiterbildungs-Kosten im Mandats-Kontext.

Vertraulichkeit

  • Während des Mandats und nach Beendigung.
  • Umfang: Geschäftsgeheimnisse, Strategie, Personal-Themen.
  • Ausnahmen für gesetzliche Offenlegungspflichten.

Konkurrenz

  • In erlaubtem Rahmen: zwingende Treuepflicht nach OR Art. 717 reicht weiter als vertragliche Konkurrenzklauseln.
  • Cross-Mandate und Offenlegungs-Pflichten.

Haftung und D&O

  • Bestätigung der D&O-Versicherung.
  • Deckungssumme und Ausschlüsse.
  • Side-A-Deckung für nicht-versicherbare Fälle.
  • Vertragliche Haftungs-Beschränkungen in engen, zulässigen Grenzen.

Beendigung

  • Ordentliche Demission: Modalitäten, Übergabe.
  • Ausserordentliche Beendigung: wichtige Gründe.
  • Übergangs-Regelungen: Honorar pro rata, Spesen-Abrechnung.
  • Nachvertragliche Pflichten: Vertraulichkeit, Rückgabe von Dokumenten.

Ergänzende Aspekte

  • Hinweis auf Pflichtenheft und Geschäftsordnung.
  • Allfällige zusätzliche Aufgaben (Ausschuss-Mandate).
  • Datenschutz und persönliche Daten.

Nicht regelbar

  • Zwingende Organ-Pflichten nach OR.
  • Unübertragbare Aufgaben nach OR Art. 716a.
  • Verantwortlichkeit gegenüber Aktionären und Gläubigern.
  • Bei börsenkotierten Gesellschaften: Vergütungs-Beschränkungen nach VegüV-Nachfolgeregelungen.

Praxis-Empfehlungen

  • Schriftform auch bei langjährigem Vertrauensverhältnis.
  • Klärung vor Antritt: nicht nach erster Sitzung.
  • Standardvorlagen als Ausgangspunkt, Anpassung an Spezifika.
  • Anwaltliche Prüfung bei substanziellen Vergütungen oder bei börsenkotierten Mandaten.
  • Regelmässige Aktualisierung: bei Vergütungs-Änderungen, neuen Ausschuss-Mandaten.
  • Vertragsexemplar für VR-Mitglied und Gesellschaft.

Häufige Fehler

  • Mündliche Vereinbarungen ohne Schriftlichkeit.
  • Unklare Vergütungs-Höhe nach Wahl.
  • Fehlende D&O-Klärung.
  • Ungeklärte Spesenregelung.
  • Fehlende Beendigungs-Klausel.
  • Vermischung mit Beratungs-Mandaten ohne saubere Trennung.

Abgrenzung

  • Pflichtenheft VR: beschreibt Aufgaben und Erwartungen, Mandatsvertrag regelt vertragliche Aspekte.
  • Geschäftsordnung VR: regelt Gremium-Funktionsweise, Mandatsvertrag regelt einzelne Person.
  • Organ-Verhältnis: zwingendes Aktienrecht durch Wahl, Mandatsvertrag ist schuldrechtliche Ergänzung.

Häufige Fragen

Was ist ein Mandatsvertrag VR?
Ein Mandatsvertrag VR ist die vertragliche Regelung ergänzender Aspekte eines VR-Mandats zwischen Gesellschaft und VR-Mitglied. Geregelt werden typisch Vergütung, Spesen, Vertraulichkeit, Haftungs-Beschränkungen im erlaubten Rahmen, D&O-Versicherung, Beendigungs-Modalitäten und ergänzende Pflichten. Das eigentliche Organ-Verhältnis entsteht durch die Wahl an der Generalversammlung, der Mandatsvertrag regelt die schuldrechtlichen Aspekte.
Ist ein schriftlicher Mandatsvertrag zwingend?
Nein, das Schweizer Aktienrecht verlangt keinen schriftlichen Mandatsvertrag. Das Organ-Verhältnis entsteht durch die Wahl. In der Praxis ist ein schriftlicher Vertrag aber stark empfohlen, insbesondere bei externen VR-Mitgliedern und bei vergüteten Mandaten. Bei börsenkotierten und regulierten Gesellschaften ist er faktisch Standard.
Welche Inhalte gehören in einen Mandatsvertrag?
Typisch enthalten sind: Vergütung und Auszahlungs-Modus, Spesenregelung, Vertraulichkeit, Konkurrenzklauseln in erlaubtem Rahmen, D&O-Versicherungs-Bestätigung, Beendigungs-Modalitäten, Übergangs-Regelungen, Hinweis auf Pflichtenheft und Geschäftsordnung, allfällige zusätzliche Aufgaben (Ausschuss-Mandate) sowie Datenschutz-Regelungen.
Welche Aspekte können nicht durch Mandatsvertrag geregelt werden?
Nicht regelbar sind die zwingenden Organ-Pflichten nach OR (insbesondere Treuepflicht Art. 717, unübertragbare Aufgaben Art. 716a, Verantwortlichkeit Art. 754). Eine vertragliche Haftungs-Beschränkung gegenüber der Gesellschaft selbst ist in engen Grenzen möglich, gegenüber Aktionären und Gläubigern nicht. Auch Vergütungs-Vereinbarungen unterliegen bei börsenkotierten Gesellschaften zwingenden Bestimmungen (Sondervergütungen).
Wer formuliert und unterzeichnet den Mandatsvertrag?
Der Vertrag wird typisch vom VR-Präsidium namens der Gesellschaft mit dem neu gewählten Mitglied geschlossen. Bei VR-Präsidium-Mandaten unterzeichnet ein anderes VR-Mitglied namens der Gesellschaft. Die Vergütung muss bei börsenkotierten Gesellschaften durch die Generalversammlung genehmigt sein. Die Unterzeichnung erfolgt nach Wahl, idealerweise vor der ersten Sitzung.
Welche typischen Konflikte werden durch Mandatsvertrag vermieden?
Vermieden werden Konflikte zu: unklarer Vergütungs-Höhe nach Wahl, unklarer Spesenregelung, ungelösten Konkurrenz-Themen, mangelnder D&O-Deckung, unklaren Beendigungs-Modalitäten, unklaren Vertraulichkeits-Pflichten nach Mandats-Ende sowie unklarer Verantwortung für Reise- und Ausbildungskosten. Eine schriftliche Klärung vor Mandats-Antritt entschärft spätere Konflikt-Potenziale erheblich.

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