Ad-hoc-Publizität

Pflicht börsenkotierter Unternehmen zur unverzüglichen Veröffentlichung kursrelevanter Tatsachen, geregelt im SIX Kotierungsreglement.

Definition

Ad-hoc-Publizität bezeichnet die Pflicht börsenkotierter Gesellschaften, kursrelevante Tatsachen aus ihrem Tätigkeitsbereich unverzüglich öffentlich bekannt zu geben, sobald die Vertraulichkeit nicht mehr gewahrt werden kann. Rechtsgrundlage ist Art. 53 des SIX Kotierungsreglements in Verbindung mit der Richtlinie betreffend Ad hoc-Publizität (RLAhP).

Ziel ist die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer und die Verhinderung von Insiderhandel. Investoren sollen ihre Entscheidungen auf derselben Informationsbasis treffen können wie Insider der Gesellschaft.

Rechtsgrundlage

Die Pflicht ergibt sich aus mehreren Quellen:

  • SIX Kotierungsreglement Art. 53: Grundpflicht zur Ad-hoc-Publizität.
  • Richtlinie betreffend Ad hoc-Publizität (RLAhP): Konkretisierung der SIX.
  • FinfraG Art. 142: strafrechtlicher Schutz der Marktintegrität.
  • OR Art. 716a: allgemeine Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrats für angemessene Organisation.

Die SIX Exchange Regulation überwacht die Einhaltung und ist befugt, Untersuchungen einzuleiten und Sanktionen auszusprechen.

Kursrelevante Tatsachen

Kursrelevant ist eine Tatsache, wenn sie geeignet ist, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen. Die Beurteilung erfolgt aus Sicht eines vernünftigen, informierten Investors. Typische Auslöser:

Strategische Transaktionen

  • M and A: geplante Akquisitionen, Verkäufe, Joint Ventures.
  • Spin-offs und Carve-outs.
  • Strategische Allianzen mit materieller Wirkung.

Finanzielle Entwicklung

  • Gewinnwarnungen und Gewinnankündigungen ausserhalb der Erwartungen.
  • Dividenden-Entscheide abweichend von der Guidance.
  • Wertberichtigungen und ausserordentliche Effekte.

Operative Ereignisse

  • Wesentliche Vertragsabschlüsse oder -verluste.
  • Restrukturierungen mit materieller Bilanzwirkung.
  • Behördliche Verfahren mit materieller Konsequenz.
  • Naturkatastrophen oder Cybervorfälle mit erheblicher Wirkung.

Personelle und Governance-Ereignisse

  • Wechsel im Top-Management (CEO, CFO, VRP).
  • Wesentliche Veränderungen in der Eigentümerstruktur.
  • Übernahmeangebote.

Zeitpunkt und Aufschub

Die Bekanntgabe muss erfolgen, sobald die Tatsache nicht mehr vertraulich gehalten werden kann. Ein Aufschub ist nur zulässig bei kumulativem Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  1. Berechtigte Interessen der Gesellschaft (z.B. laufende Verhandlungen).
  2. Wahrung der Vertraulichkeit durch organisatorische Massnahmen.
  3. Keine Irreführung des Marktes.

Während eines Aufschubs müssen Insiderlisten geführt und Handelssperren verhängt werden. Bei drohendem Informationsleck (Gerüchte, Kursbewegungen) ist die unverzügliche Publikation zwingend.

Form und Verbreitung

Die Mitteilung muss:

  • Wahr, klar und vollständig sein.
  • In Deutsch und Englisch verbreitet werden (bei SIX-Kotierung).
  • Über die elektronische Verbreitungsplattform (Push-System) der SIX laufen.
  • Gleichzeitig an die SIX und die Medien gehen.
  • Auf der Unternehmenswebsite publiziert und mindestens zwei Jahre verfügbar gehalten werden.

VR-Verantwortung

Der Verwaltungsrat trägt mehrere Pflichten:

  • Ad-hoc-Richtlinie verabschieden und regelmässig überprüfen.
  • Zuständigkeiten zwischen VR, GL, Legal und IR klar regeln.
  • Insider-Listen-Prozess sicherstellen.
  • Trainings für betroffene Mitarbeitende einfordern.
  • Wesentliche Mitteilungen durch VRP oder Ausschuss freigeben.

Bei Sachverhalten von strategischer Bedeutung (M and A, CEO-Wechsel) entscheidet der Gesamt-VR über Inhalt und Timing der Mitteilung.

Häufige Fehler

Typische Schwachstellen:

  • Verzögerte Bekanntgabe aus Bequemlichkeit oder Hoffnung auf Verbesserung.
  • Beschönigende Formulierungen ohne klare Sachverhaltsdarstellung.
  • Selektive Vorabinformation einzelner Analysten oder Grossinvestoren.
  • Fehlende Insiderlisten während Aufschubphasen.
  • Unklare Zuständigkeiten zwischen VR, GL und IR.
  • Mangelhafte Übersetzungen zwischen Deutsch und Englisch.

Sanktionen

Bei Verstössen drohen:

  • SIX-Sanktionen bis CHF 10 Mio plus Veröffentlichung der Sanktion.
  • Reputationsschäden mit längerfristiger Kursauswirkung.
  • Zivilrechtliche Schadenersatzklagen geschädigter Investoren.
  • Straf- und aufsichtsrechtliche Verfahren bei Verbindung zum Insiderhandel (FinfraG Art. 154, FINMA).

Abgrenzung

  • Regelpublizität: periodische Berichterstattung (Jahres-, Halbjahresbericht) — die Ad-hoc-Publizität ergänzt sie ereignisbezogen.
  • Insiderrecht: verbietet den Handel mit Insiderinformationen — die Ad-hoc-Publizität neutralisiert die Information durch Veröffentlichung.
  • Transparenzmeldungen: betreffen Beteiligungsverhältnisse — die Ad-hoc-Publizität betrifft kursrelevante Sachverhalte aus dem Tätigkeitsbereich.

Häufige Fragen

Was ist Ad-hoc-Publizität?
Ad-hoc-Publizität ist die Pflicht börsenkotierter Gesellschaften, kursrelevante Tatsachen aus dem eigenen Tätigkeitsbereich unverzüglich öffentlich bekannt zu machen, sobald sie nicht mehr vertraulich gehalten werden können. Sie ist in Art. 53 des SIX Kotierungsreglements verankert und dient der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer sowie der Verhinderung von Insiderhandel.
Welche Tatsachen sind kursrelevant?
Kursrelevant sind Tatsachen, die geeignet sind, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen. Typische Beispiele: M and A-Transaktionen, Gewinnwarnungen, Wechsel im Top-Management, wesentliche Vertragsabschlüsse oder -verluste, Restrukturierungen, behördliche Verfahren mit materieller Wirkung sowie ungewöhnliche operative oder finanzielle Entwicklungen. Die Beurteilung erfolgt aus Sicht eines vernünftigen Investors.
Wann darf die Bekanntgabe aufgeschoben werden?
Ein Aufschub ist möglich, wenn berechtigte Interessen der Gesellschaft dies erfordern (z.B. laufende Verhandlungen), die Vertraulichkeit gewahrt bleibt und keine Irreführung des Marktes droht. Die Gesellschaft muss in diesem Fall organisatorische Massnahmen treffen (Insiderlisten, Sperrfristen) und bei drohendem Leck unverzüglich publizieren.
Wer ist für die Ad-hoc-Publizität verantwortlich?
Die Verantwortung liegt beim Verwaltungsrat, der eine angemessene Organisation sicherstellen muss. Operativ bearbeitet die Geschäftsleitung (CEO, CFO, General Counsel, Investor Relations) die Meldungen. Wesentliche Mitteilungen werden in der Regel vom VR oder seinem Präsidium freigegeben. Eine schriftliche Ad-hoc-Richtlinie ist Best Practice.
Welche Sanktionen drohen bei Verstössen?
Die SIX Exchange Regulation kann Sanktionen bis CHF 10 Mio aussprechen, dazu kommen Reputationsschäden und mögliche zivilrechtliche Schadenersatzklagen geschädigter Investoren. Bei Insiderhandel im Zusammenhang mit der Verzögerung kommen straf- und aufsichtsrechtliche Verfahren der FINMA und Bundesanwaltschaft hinzu (FinfraG Art. 154).
Wie hängt Ad-hoc-Publizität mit dem Insiderrecht zusammen?
Beide Regelwerke schützen die Marktintegrität: Das Insiderrecht verbietet die Nutzung nicht-öffentlicher kursrelevanter Informationen für Eigengeschäfte, die Ad-hoc-Publizität sorgt für deren rasche Veröffentlichung. Solange eine Tatsache nicht ad-hoc gemeldet ist, gilt sie als Insiderinformation, und Geschäfte damit sind strafbar.
Was sind häufige Fehler bei der Ad-hoc-Publizität?
Häufig sind verzögerte Bekanntgaben aus Bequemlichkeit, unvollständige oder beschönigende Formulierungen, selektive Vorabinformation einzelner Analysten oder Investoren, fehlende Insiderlisten während Aufschubphasen sowie eine unklare Zuständigkeitsverteilung zwischen VR, GL und IR. Robuste Prozesse und Trainings sind essenziell.

Verwandte Einträge

  • InsiderrechtRegelwerk zum Umgang mit nicht-öffentlichen kursrelevanten Informationen und zum Verbot ihrer Ausnutzung am Markt.
  • ComplianceRegeltreue der Gesellschaft — Einhaltung von Gesetzen, internen Richtlinien und ethischen Standards sowie das System zur Sicherstellung dieser Einhaltung.
  • TransparenzGrundprinzip der Corporate Governance zur nachvollziehbaren Kommunikation von Informationen, Entscheidungen, Vergütungen und Beziehungen gegenüber Stakeholdern.
  • Corporate GovernanceGesamtsystem der Führung und Kontrolle einer Gesellschaft — Verhältnis zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Aktionären und weiteren Stakeholdern.