Non-Financial Reporting

Berichterstattung über Nachhaltigkeit, ESG, Klima, soziale und Governance-Themen, gesetzlich gefordert nach OR Art. 964a-c und EU-CSRD.

Definition

Non-Financial Reporting ist die Berichterstattung über nicht-finanzielle Belange einer Gesellschaft: Umwelt (insbesondere Klima), Soziales (Mitarbeitende, Menschenrechte, Lieferketten), Governance (Compliance, Anti-Korruption) und gesellschaftliche Auswirkungen. Sie ergänzt die Finanzberichterstattung und macht die ESG-Performance transparent.

In der Schweiz ist sie seit 2023 für grössere Gesellschaften gesetzlich verankert (OR Art. 964a-c). International prägend ist die EU Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) mit den European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Rechtsgrundlage

Schweiz (OR Art. 964a-c)

  • Art. 964a: Anwendungsbereich (börsenkotierte und Grossgesellschaften).
  • Art. 964b: Mindestinhalt des Berichts.
  • Art. 964c: Sondervorschriften für Klima.
  • OR Art. 964j-l: Sorgfaltspflichten Kinderarbeit und Konfliktmineralien.

EU (CSRD)

  • CSRD seit 2024 mit gestaffeltem Inkrafttreten.
  • ESRS: detaillierte Themenstandards.
  • Double Materiality: Wesentlichkeit aus zwei Perspektiven.
  • Assurance-Pflicht: externe Prüfung.

International

  • TCFD: Klima-Berichterstattung.
  • ISSB: International Sustainability Standards Board.
  • GRI: Global Reporting Initiative.

Anwendungsbereich Schweiz

Gemäss OR Art. 964a pflichtig:

  • Börsenkotierte Gesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitenden.
  • Nicht-kotierte Grossgesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitenden und entweder mehr als CHF 20 Mio Bilanzsumme oder mehr als CHF 40 Mio Umsatz.
  • In zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt.

Konzerne berichten in der Regel konsolidiert.

Inhalte des Berichts

Mindestbestandteile gemäss OR Art. 964b:

Strukturelle Elemente

  • Geschäftsmodell.
  • Verfolgte Konzepte zu nicht-finanziellen Belangen.
  • Sorgfaltsprozesse.
  • Ergriffene Massnahmen und deren Wirksamkeit.

Themenbereiche

  • Umwelt inkl. CO2-Emissionen.
  • Sozial- und Arbeitnehmerbelange.
  • Achtung der Menschenrechte.
  • Bekämpfung der Korruption.

Klima (OR Art. 964c)

  • Klimarisiken und deren Auswirkungen.
  • Transitionspläne und Zielsetzungen.
  • TCFD-konforme Berichterstattung.

Risiken und Kennzahlen

  • Wesentliche Risiken und deren Behandlung.
  • Leistungsindikatoren zur Messbarkeit.

Double Materiality

Der Ansatz der EU-CSRD verlangt eine zweifache Wesentlichkeitsperspektive:

  • Finanzielle Wesentlichkeit: Wie wirken Umwelt- und Gesellschaftsthemen auf das Unternehmen?
  • Impact-Wesentlichkeit: Wie wirkt das Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft?

Dies unterscheidet die EU vom rein finanziell-orientierten US-Ansatz und verlangt eine breitere Stakeholder-Sicht in der Wesentlichkeitsanalyse.

Prozess und Datenqualität

Eine reife Non-Financial-Berichterstattung verlangt:

  • Wesentlichkeitsanalyse mit Stakeholder-Einbezug.
  • Datenerhebung über Konzerneinheiten und Lieferketten.
  • Datenqualität mit dokumentierten Methodologien.
  • Interne Kontrollen analog zur Finanzberichterstattung.
  • Externe Assurance (zunehmend Pflicht).
  • IT-Systeme für Datenmanagement.

Die Datenqualität wird zur kritischen Erfolgsfaktor: ohne saubere Daten kein verlässlicher Bericht.

VR-Verantwortung

Der VR muss:

  • Wesentlichkeitsanalyse verantworten.
  • Berichterstattungs-Prozess genehmigen.
  • Bericht selbst verabschieden.
  • GV-Vorlage verantworten.
  • Datenqualität sicherstellen.
  • Externe Assurance koordinieren.

Bei börsenkotierten Gesellschaften ist die Berichterstattung Teil der GV-Abstimmung (Genehmigung des Klimaberichts).

Sanktionen

  • OR Art. 325ter: Geldstrafe bis CHF 100'000 für unwahre, unvollständige oder verspätete Berichterstattung.
  • StGB Art. 152: unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe.
  • OR Art. 754: persönliche Haftung der VR-Mitglieder.
  • Reputationsschaden und Investoren-Sanktionen.
  • EU CSRD-Bussen je nach Mitgliedstaat.

Häufige Schwächen

  • Greenwashing ohne substanzielle Datenbasis.
  • Mangelhafte Wesentlichkeitsanalyse.
  • Fehlende Datenqualität über Konzerneinheiten.
  • Lieferketten-Blindstellen.
  • Inkonsistenz zwischen Berichten und operativer Realität.
  • Letztminuten-Berichterstattung ohne Reife.

Aktuelle Trends

  • CSRD-Anpassung des Schweizer Rechts in Diskussion.
  • Assurance-Pflicht wird strenger.
  • Klima-Stress-Tests zunehmend gefordert.
  • Sektorspezifische Standards (ESRS Sector Standards).
  • KI-Unterstützung in Datenerhebung und -analyse.

Abgrenzung

  • Finanzberichterstattung: klassische Finanzkennzahlen — Non-Financial Reporting ergänzt um ESG.
  • ESG: Themengebiet — Non-Financial Reporting ist dessen Berichts-Form.
  • Nachhaltigkeitsstrategie: strategische Ausrichtung — Bericht ist deren Transparentmachung.
  • Corporate Governance-Bericht: spezifisch zu Governance — Teilbereich des Non-Financial Reporting.

Häufige Fragen

Was ist Non-Financial Reporting?
Non-Financial Reporting ist die Berichterstattung über nicht-finanzielle Belange einer Gesellschaft: Umwelt (insbesondere Klima und CO2), Soziales (Mitarbeitende, Menschenrechte, Lieferketten), Governance (Compliance, Anti-Korruption) und gesellschaftliche Auswirkungen. Sie ergänzt die Finanzberichterstattung und ist für grössere Schweizer Gesellschaften seit 2023 gesetzlich pflichtig (OR Art. 964a-c).
Welche Schweizer Gesellschaften sind pflichtig?
Gemäss OR Art. 964a sind börsenkotierte Gesellschaften sowie nicht-kotierte Grossgesellschaften (mehr als 500 Mitarbeitende und mehr als CHF 20 Mio Bilanzsumme oder mehr als CHF 40 Mio Umsatz) pflichtig. Die Berichterstattung erfolgt jährlich und muss vom Verwaltungsrat genehmigt sowie der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Was muss der Bericht enthalten?
Mindestbestandteile gemäss OR Art. 964b: Geschäftsmodell, verfolgte Konzepte und Sorgfaltsprozesse, ergriffene Massnahmen und deren Wirksamkeit, wesentliche Risiken und deren Behandlung sowie wesentliche Leistungsindikatoren. Themenbereiche sind Umwelt (inkl. CO2), Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption. Zusätzlich gelten Sondervorschriften für Klima (OR Art. 964c) und für Konfliktmineralien sowie Kinderarbeit.
Was bringt die EU-CSRD?
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU erweitert die Berichtspflicht massiv: detaillierte Themenstandards (ESRS), Double-Materiality-Ansatz, externe Assurance und elektronische Berichterstattung. Schweizer Tochtergesellschaften und in der EU tätige Schweizer Unternehmen können direkt oder indirekt erfasst sein. Eine Anpassung des Schweizer Rechts an die CSRD wird politisch diskutiert.
Was ist Double Materiality?
Double Materiality ist der Ansatz, sowohl die finanzielle Wirkung der Umwelt und Gesellschaft auf das Unternehmen (outside-in, finanzielle Wesentlichkeit) als auch die Wirkung des Unternehmens auf Umwelt und Gesellschaft (inside-out, Impact Materiality) zu berichten. Dies unterscheidet die EU-CSRD vom rein finanziell-orientierten US-Ansatz und verlangt eine breitere Wesentlichkeitsanalyse.
Was passiert bei fehlender oder mangelhafter Berichterstattung?
Strafrechtlich: Strafbarkeit nach OR Art. 325ter (Geldstrafe bis CHF 100'000 für unwahre, unvollständige oder nicht zeitgerechte Berichterstattung), ergänzt durch Strafen für Verstösse gegen Geschäftsführer-Pflichten (StGB Art. 152). Zudem droht persönliche Haftung der VR-Mitglieder nach OR Art. 754 sowie Reputationsschaden und Sanktionen durch Investoren und Proxy Advisors.
Welche Rolle hat der Verwaltungsrat?
Der VR muss den Non-Financial Report verabschieden, vor der Generalversammlung verantworten und die zugrunde liegende Datenqualität sowie Prozesse genehmigen. Bei börsenkotierten Gesellschaften ist die Berichterstattung Teil der jährlichen GV-Themen mit Abstimmung. Der VR muss zudem sicherstellen, dass eine angemessene Organisation für die Datenerhebung, Wesentlichkeitsanalyse und Berichterstattung besteht.

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