Insiderrecht

Regelwerk zum Umgang mit nicht-öffentlichen kursrelevanten Informationen und zum Verbot ihrer Ausnutzung am Markt.

Definition

Das Insiderrecht regelt den Umgang mit nicht-öffentlichen kursrelevanten Informationen (Insiderinformationen) und verbietet deren Ausnutzung für Effektengeschäfte sowie deren unbefugte Weitergabe. Es schützt die Integrität des Kapitalmarkts und die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer.

In der Schweiz ist das Insiderrecht im FinfraG verankert: aufsichtsrechtlich in Art. 142, strafrechtlich in Art. 154. Es gilt für alle Effekten, die an einer Schweizer Börse oder einem Handelsplatz mit Schweizer Bezug gehandelt werden.

Rechtsgrundlage

Zentrale Bestimmungen:

  • FinfraG Art. 142: aufsichtsrechtliche Pflichten der Beaufsichtigten.
  • FinfraG Art. 154: strafrechtliches Verbot von Insider-Geschäften und -Empfehlungen.
  • SIX Kotierungsreglement: organisatorische Pflichten der Emittenten.
  • Bundesanwaltschaft: Strafverfolgung.
  • FINMA: aufsichtsrechtliche Massnahmen.

Insiderinformation

Eine Insiderinformation ist eine vertrauliche Tatsache, die geeignet ist, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen, sobald sie öffentlich bekannt wird. Die Beurteilung erfolgt aus Sicht eines vernünftigen Investors.

Typische Beispiele:

  • Geplante M and A (Käufer- und Zielseite).
  • Gewinnwarnungen und ungewöhnliche Geschäftsentwicklungen.
  • Behördliche Verfahren mit materieller Konsequenz.
  • Wechsel im Top-Management.
  • Materielle Vertragsabschlüsse oder -verluste.
  • Cybervorfälle mit erheblicher Wirkung.

Auch Zwischenstufen langer Prozesse (z.B. ein konkretisierter Übernahmevorschlag) können Insiderinformationen sein, selbst wenn die endgültige Transaktion noch nicht beschlossen ist.

Insiderpersonen

Das Recht unterscheidet:

Primärinsider

  • VR-Mitglieder und Geschäftsleitung.
  • Mitarbeitende mit Projekt-Zugang.
  • Berater, Anwälte, Wirtschaftsprüfer.
  • Vertragspartner in M and A-Prozessen.

Sekundärinsider

  • Personen, die Insiderinformationen erhalten haben und um deren Insidernatur wissen oder wissen müssten.
  • Familienangehörige, Geschäftspartner, Bekannte.

Beide Gruppen sind strafbar bei Verstössen.

Verbotene Handlungen

Drei Hauptverbote (FinfraG Art. 154):

  1. Eigengeschäfte mit Effekten unter Ausnutzung von Insiderinformationen.
  2. Empfehlungen an Dritte auf Basis von Insiderinformationen.
  3. Unbefugte Weitergabe (Tipping).

Bereits der Versuch ist strafbar. Geschäfte über Strohmänner, Verwandte oder Derivate als Umgehung sind ebenfalls erfasst.

Sanktionen

Strafrechtlich:

  • Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe.
  • Qualifizierter Tatbestand (gewerbsmässig oder Vermögensvorteil über CHF 1 Mio): Freiheitsstrafe bis 5 Jahre und Vermögensstrafe.

Aufsichtsrechtlich:

  • FINMA-Massnahmen (Berufsverbote, Tätigkeitsverbote).
  • Einziehung von Vermögensvorteilen.

Zusätzlich:

  • Zivilrechtliche Schadenersatzpflicht gegenüber Geschädigten.
  • Reputationsschaden für Person und Gesellschaft.
  • Mandatsverlust und Karriereende.

Organisatorische Massnahmen

Eine angemessene Insider-Organisation umfasst:

  • Insider-Richtlinie mit klaren Regeln.
  • Insider-Listen mit Erfassung aller Personen mit Insiderzugang.
  • Sperrfristen (Closed Periods) vor Quartalsabschlüssen.
  • Pre-Clearance für Trading von VR und Top-Management.
  • Awareness-Trainings für betroffene Mitarbeitende.
  • Whistleblower-Kanal für Verdachtsmeldungen.
  • Insider-Aufschub-Prozess bei Ad-hoc-Mitteilungen.

Diese Massnahmen sind teilweise SIX-pflichtig und insgesamt Best Practice.

VR-Verantwortung

Der VR muss:

  • Insider-Richtlinie verabschieden.
  • Eigene Trading-Disziplin vorleben.
  • Pre-Clearance-Prozess einhalten.
  • Sperrfristen respektieren.
  • Insider-Compliance-Reporting würdigen.

VR-Mitglieder sind selbst Primärinsider und müssen Vorbildverhalten zeigen. Ein einziger Verstoss kann persönliche und Gesellschafts-Konsequenzen auslösen.

Häufige Fallstricke

  • Familieninformationen am Esstisch mit anschliessenden Geschäften.
  • Käufe kurz vor positiven Ankündigungen.
  • Verkäufe vor Gewinnwarnungen.
  • Tippings an „Freunde".
  • Geschäfte während Aufschubphasen.
  • Fehlende Pre-Clearance.
  • Geschäfte über Verwandtenkonten als Umgehung.

Die FINMA und Bundesanwaltschaft erkennen auffällige Trading-Muster automatisiert und ermitteln rückwirkend. Anonymität gibt es nicht.

Abgrenzung

  • Ad-hoc-Publizität: veröffentlicht Insiderinformationen — neutralisiert deren Insider-Charakter.
  • Marktmissbrauch: Oberbegriff, der auch Marktmanipulation umfasst — Insiderhandel ist eine Form.
  • Compliance: Oberbegriff — Insider-Compliance ist ein Teilaspekt.

Häufige Fragen

Was regelt das Insiderrecht?
Das Insiderrecht regelt den Umgang mit nicht-öffentlichen kursrelevanten Informationen (Insiderinformationen) und verbietet deren Ausnutzung für eigene oder fremde Effektengeschäfte sowie deren unbefugte Weitergabe. In der Schweiz ist es im FinfraG Art. 142 (aufsichtsrechtlich) und Art. 154 (strafrechtlich) verankert und gilt für alle börsenkotierten Effekten.
Wer ist Insider?
Primärinsider sind Personen mit direktem Zugang zu Insiderinformationen aufgrund ihrer Funktion: VR-Mitglieder, Geschäftsleitung, Mitarbeitende mit Projekt-Zugang, Berater, Wirtschaftsprüfer, Anwälte. Sekundärinsider sind Personen, die Insiderinformationen erhalten haben und um deren Insidernatur wissen oder wissen müssten, z.B. Familienangehörige oder Geschäftspartner.
Was ist eine Insiderinformation?
Eine vertrauliche Tatsache, die geeignet ist, den Börsenkurs einer Effekte erheblich zu beeinflussen, sobald sie öffentlich bekannt wird. Beispiele: geplante M and A, Gewinnwarnungen, behördliche Verfahren, CEO-Wechsel, materielle Vertragsabschlüsse. Die Beurteilung erfolgt aus Sicht eines vernünftigen Investors und schliesst auch Zwischenstufen langer Prozesse ein.
Welche Handlungen sind verboten?
Drei Hauptverbote: Eigengeschäfte mit Effekten unter Ausnutzung von Insiderinformationen (FinfraG Art. 154 Abs. 1), Empfehlungen an Dritte auf Basis von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1) sowie unbefugte Weitergabe von Insiderinformationen (Tipping, Art. 154 Abs. 3). Bereits der Versuch ist strafbar, ebenso Geschäfte über Strohmänner oder Derivate.
Welche Sanktionen drohen?
Strafrechtlich: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre, in qualifizierten Fällen (gewerbsmässig oder über CHF 1 Mio Vermögensvorteil) bis 5 Jahre Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe (FinfraG Art. 154 Abs. 2). Zusätzlich aufsichtsrechtliche Massnahmen der FINMA, zivilrechtliche Schadenersatzpflicht, Reputationsschaden, persönliche Konsequenzen (Mandatsverlust, Berufsverbote). Die Bundesanwaltschaft ermittelt aktiv.
Welche organisatorischen Massnahmen muss eine Gesellschaft treffen?
Insider-Richtlinie, Insider-Listen mit Erfassung aller Personen mit Insiderzugang, Sperrfristen (Closed Periods) vor Quartalsabschlüssen, Trading-Genehmigungspflicht für Top-Management und VR (Pre-Clearance), Awareness-Trainings, Whistleblower-Kanal und ein dokumentierter Prozess für Insider-Aufschub von Ad-hoc-Mitteilungen. Diese Massnahmen sind Best Practice und teilweise SIX-pflichtig.
Was sind häufige Insider-Fallstricke?
Familieninformationen am Esstisch, Insider-Käufe kurz vor positiver Ankündigung, Insider-Verkäufe vor Gewinnwarnungen, Tippings an „Freunde", Geschäfte während Aufschubphasen, fehlende Pre-Clearance, Geschäfte über andere Konten oder Verwandte als Umgehung. Die FINMA und Bundesanwaltschaft erkennen auffällige Trading-Muster automatisiert und ermitteln rückwirkend.

Verwandte Einträge

  • Ad-hoc-PublizitätPflicht börsenkotierter Unternehmen zur unverzüglichen Veröffentlichung kursrelevanter Tatsachen, geregelt im SIX Kotierungsreglement.
  • ComplianceRegeltreue der Gesellschaft — Einhaltung von Gesetzen, internen Richtlinien und ethischen Standards sowie das System zur Sicherstellung dieser Einhaltung.
  • Corporate GovernanceGesamtsystem der Führung und Kontrolle einer Gesellschaft — Verhältnis zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Aktionären und weiteren Stakeholdern.
  • Verwaltungsrat (VR)Oberstes Leitungsorgan der Aktiengesellschaft mit unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Obligationenrecht.