Insiderrecht
Regelwerk zum Umgang mit nicht-öffentlichen kursrelevanten Informationen und zum Verbot ihrer Ausnutzung am Markt.
Definition
Das Insiderrecht regelt den Umgang mit nicht-öffentlichen kursrelevanten Informationen (Insiderinformationen) und verbietet deren Ausnutzung für Effektengeschäfte sowie deren unbefugte Weitergabe. Es schützt die Integrität des Kapitalmarkts und die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer.
In der Schweiz ist das Insiderrecht im FinfraG verankert: aufsichtsrechtlich in Art. 142, strafrechtlich in Art. 154. Es gilt für alle Effekten, die an einer Schweizer Börse oder einem Handelsplatz mit Schweizer Bezug gehandelt werden.
Rechtsgrundlage
Zentrale Bestimmungen:
- FinfraG Art. 142: aufsichtsrechtliche Pflichten der Beaufsichtigten.
- FinfraG Art. 154: strafrechtliches Verbot von Insider-Geschäften und -Empfehlungen.
- SIX Kotierungsreglement: organisatorische Pflichten der Emittenten.
- Bundesanwaltschaft: Strafverfolgung.
- FINMA: aufsichtsrechtliche Massnahmen.
Insiderinformation
Eine Insiderinformation ist eine vertrauliche Tatsache, die geeignet ist, den Börsenkurs erheblich zu beeinflussen, sobald sie öffentlich bekannt wird. Die Beurteilung erfolgt aus Sicht eines vernünftigen Investors.
Typische Beispiele:
- Geplante M and A (Käufer- und Zielseite).
- Gewinnwarnungen und ungewöhnliche Geschäftsentwicklungen.
- Behördliche Verfahren mit materieller Konsequenz.
- Wechsel im Top-Management.
- Materielle Vertragsabschlüsse oder -verluste.
- Cybervorfälle mit erheblicher Wirkung.
Auch Zwischenstufen langer Prozesse (z.B. ein konkretisierter Übernahmevorschlag) können Insiderinformationen sein, selbst wenn die endgültige Transaktion noch nicht beschlossen ist.
Insiderpersonen
Das Recht unterscheidet:
Primärinsider
- VR-Mitglieder und Geschäftsleitung.
- Mitarbeitende mit Projekt-Zugang.
- Berater, Anwälte, Wirtschaftsprüfer.
- Vertragspartner in M and A-Prozessen.
Sekundärinsider
- Personen, die Insiderinformationen erhalten haben und um deren Insidernatur wissen oder wissen müssten.
- Familienangehörige, Geschäftspartner, Bekannte.
Beide Gruppen sind strafbar bei Verstössen.
Verbotene Handlungen
Drei Hauptverbote (FinfraG Art. 154):
- Eigengeschäfte mit Effekten unter Ausnutzung von Insiderinformationen.
- Empfehlungen an Dritte auf Basis von Insiderinformationen.
- Unbefugte Weitergabe (Tipping).
Bereits der Versuch ist strafbar. Geschäfte über Strohmänner, Verwandte oder Derivate als Umgehung sind ebenfalls erfasst.
Sanktionen
Strafrechtlich:
- Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe.
- Qualifizierter Tatbestand (gewerbsmässig oder Vermögensvorteil über CHF 1 Mio): Freiheitsstrafe bis 5 Jahre und Vermögensstrafe.
Aufsichtsrechtlich:
- FINMA-Massnahmen (Berufsverbote, Tätigkeitsverbote).
- Einziehung von Vermögensvorteilen.
Zusätzlich:
- Zivilrechtliche Schadenersatzpflicht gegenüber Geschädigten.
- Reputationsschaden für Person und Gesellschaft.
- Mandatsverlust und Karriereende.
Organisatorische Massnahmen
Eine angemessene Insider-Organisation umfasst:
- Insider-Richtlinie mit klaren Regeln.
- Insider-Listen mit Erfassung aller Personen mit Insiderzugang.
- Sperrfristen (Closed Periods) vor Quartalsabschlüssen.
- Pre-Clearance für Trading von VR und Top-Management.
- Awareness-Trainings für betroffene Mitarbeitende.
- Whistleblower-Kanal für Verdachtsmeldungen.
- Insider-Aufschub-Prozess bei Ad-hoc-Mitteilungen.
Diese Massnahmen sind teilweise SIX-pflichtig und insgesamt Best Practice.
VR-Verantwortung
Der VR muss:
- Insider-Richtlinie verabschieden.
- Eigene Trading-Disziplin vorleben.
- Pre-Clearance-Prozess einhalten.
- Sperrfristen respektieren.
- Insider-Compliance-Reporting würdigen.
VR-Mitglieder sind selbst Primärinsider und müssen Vorbildverhalten zeigen. Ein einziger Verstoss kann persönliche und Gesellschafts-Konsequenzen auslösen.
Häufige Fallstricke
- Familieninformationen am Esstisch mit anschliessenden Geschäften.
- Käufe kurz vor positiven Ankündigungen.
- Verkäufe vor Gewinnwarnungen.
- Tippings an „Freunde".
- Geschäfte während Aufschubphasen.
- Fehlende Pre-Clearance.
- Geschäfte über Verwandtenkonten als Umgehung.
Die FINMA und Bundesanwaltschaft erkennen auffällige Trading-Muster automatisiert und ermitteln rückwirkend. Anonymität gibt es nicht.
Abgrenzung
- Ad-hoc-Publizität: veröffentlicht Insiderinformationen — neutralisiert deren Insider-Charakter.
- Marktmissbrauch: Oberbegriff, der auch Marktmanipulation umfasst — Insiderhandel ist eine Form.
- Compliance: Oberbegriff — Insider-Compliance ist ein Teilaspekt.
Häufige Fragen
Was regelt das Insiderrecht?
Wer ist Insider?
Was ist eine Insiderinformation?
Welche Handlungen sind verboten?
Welche Sanktionen drohen?
Welche organisatorischen Massnahmen muss eine Gesellschaft treffen?
Was sind häufige Insider-Fallstricke?
Verwandte Einträge
- Ad-hoc-Publizität — Pflicht börsenkotierter Unternehmen zur unverzüglichen Veröffentlichung kursrelevanter Tatsachen, geregelt im SIX Kotierungsreglement.
- Compliance — Regeltreue der Gesellschaft — Einhaltung von Gesetzen, internen Richtlinien und ethischen Standards sowie das System zur Sicherstellung dieser Einhaltung.
- Corporate Governance — Gesamtsystem der Führung und Kontrolle einer Gesellschaft — Verhältnis zwischen Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Aktionären und weiteren Stakeholdern.
- Verwaltungsrat (VR) — Oberstes Leitungsorgan der Aktiengesellschaft mit unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Obligationenrecht.