Delegation der Geschäftsführung
Übertragung der operativen Geschäftsführung vom Verwaltungsrat an die Geschäftsleitung auf Grundlage eines Organisationsreglements nach OR Art. 716b.
Definition
Die Delegation der Geschäftsführung ist die Übertragung der operativen Führung der Gesellschaft vom Verwaltungsrat an einzelne VR-Mitglieder (Delegierte) oder an Dritte (typischerweise die Geschäftsleitung). Sie setzt nach OR Art. 716b ein schriftliches Organisationsreglement voraus.
Ohne wirksame Delegation bleibt die Geschäftsführung beim Gesamt-VR, was in der Praxis für jede operativ tätige Gesellschaft kaum tragbar ist. Die Delegation ist daher das zentrale Strukturierungs-Werkzeug der Schweizer Corporate Governance.
Rechtsgrundlage
OR Art. 716b: Voraussetzungen
Die Delegation erfordert drei Elemente:
- Statutarische Ermächtigung oder zumindest fehlende Untersagung in den Statuten.
- Schriftliches Organisationsreglement, das vom Gesamt-VR erlassen wird.
- Mindestinhalte des Reglements: Aufgaben, Befugnisse, Berichterstattung, Beschlussfassung.
OR Art. 716a: Was nicht delegiert werden kann
Die sieben unübertragbaren Aufgaben bleiben beim Gesamt-VR:
- Oberleitung der Gesellschaft und Erteilung der notwendigen Weisungen.
- Festlegung der Organisation.
- Ausgestaltung von Rechnungswesen, Finanzkontrolle und Finanzplanung.
- Ernennung und Abberufung der Personen, die mit der Geschäftsführung betraut sind.
- Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung Betrauten.
- Erstellung des Geschäftsberichts, Vergütungsberichts und Vorbereitung der GV.
- Einreichung eines Gesuchs um Nachlassstundung und Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung.
OR Art. 754 Abs. 2: Haftungserleichterung
Bei korrekter Delegation haftet der VR nicht mehr für operative Fehler der GL, sondern nur für cura in eligendo, instruendo und custodiendo, die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Instruktion und Überwachung. Dies ist die zentrale Schutzwirkung der Delegation.
Praxis
Delegations-Architektur
| Ebene | Zuständig | Beispiel |
|---|---|---|
| Unübertragbar (OR 716a) | Gesamt-VR | Strategie, Oberaufsicht |
| Vorbehalten (Reglement) | Gesamt-VR | Investitionen über Schwellenwert |
| Delegiert (Reglement) | Geschäftsleitung | Operatives Tagesgeschäft |
| Sub-delegiert (GL-Reglement) | Bereichsleiter | Bereichs-spezifische Entscheidungen |
Vorbehaltene VR-Entscheidungen
Über die unübertragbaren Aufgaben hinaus behält der VR typisch vor:
- Wesentliche Investitionen über Schwellenwert.
- Akquisitionen und Veräusserungen.
- Strategische Partnerschaften und Joint Ventures.
- Personalentscheide auf C-Level.
- Kapitalmarkt-Massnahmen.
- Wesentliche Rechtsstreitigkeiten.
- Reorganisationen.
Cura-Pflichten nach Delegation
- Cura in eligendo: Sorgfältige Auswahl der GL-Mitglieder, dokumentierter Prozess, Referenzen, Qualifikations-Prüfung.
- Cura in instruendo: Klare Instruktion über Strategie, Werte, Risikoprofil, regelmässige Strategy-Reviews.
- Cura in custodiendo: Laufende Überwachung über Management-Reporting (OR Art. 715a), Audit Committee, externe Revision.
Anpassungs-Anlässe
Das Organisationsreglement ist anzupassen bei:
- OR-Revisionen (z.B. 2023).
- Wesentlichen Organisations-Änderungen.
- CEO-Wechsel.
- M&A oder Restrukturierungen.
- Identifizierten Lücken nach Krisen oder Compliance-Vorfällen.
Häufige Fehler
- Fehlendes Reglement: Faktisch wird delegiert, aber ohne schriftliche Grundlage, die Haftungserleichterung greift nicht.
- Veraltetes Reglement: Es passt nicht mehr zur tatsächlichen Organisation, Lücken werden zum Haftungsrisiko.
- Delegation des Nicht-Delegierbaren: Unübertragbare Aufgaben werden formell oder faktisch an die GL übertragen.
- Mangelnde Oberaufsicht: Der VR übergibt operativ und überwacht dann nicht mehr, klassischer Fall für Haftungsklagen.
- Unklare Schwellenwerte: Vorbehaltene Entscheidungen sind nicht präzise definiert, was zu Kompetenz-Konflikten führt.
- Mündliche Anpassungen: Reglement und gelebte Praxis driften auseinander.
- Fehlende Berichts-Disziplin: GL berichtet nicht regelmässig, VR verliert den Anschluss.
Abgrenzung
- Organisationsreglement: Schriftliches Dokument als Grundlage, die Delegation ist der rechtliche Akt.
- Vollmachten und Zeichnungsberechtigungen: Externe Vertretungs-Befugnisse, die Delegation regelt interne Geschäftsführung.
- Geschäftsordnung VR: Regelt VR-interne Arbeitsweise, die Delegation regelt VR-GL-Schnittstelle.
- Sub-Delegation innerhalb der GL: Erfolgt durch GL-internes Reglement, nicht durch VR-Beschluss.
Häufige Fragen
Was ist die Delegation der Geschäftsführung?
Welche Voraussetzungen hat die Delegation nach OR Art. 716b?
Was kann nicht delegiert werden?
Was bewirkt die Delegation für die Haftung?
Wer entscheidet über die Delegation?
Was muss im Organisationsreglement stehen?
Wie ist die Delegation an die Generalversammlung zu kommunizieren?
Welche Pflichten bleiben dem VR nach der Delegation?
Verwandte Einträge
- Geschäftsleitung (GL) — Operatives Führungsorgan einer Aktiengesellschaft, dem die Geschäftsführung vom Verwaltungsrat delegiert ist.
- Organisationsreglement — Schriftliches Regelwerk zur Delegation der Geschäftsführung vom Verwaltungsrat an die Geschäftsleitung — Voraussetzung für jede Delegation nach OR Art. 716b.
- Unübertragbare Aufgaben des Verwaltungsrats — Sieben gesetzlich definierte Kernaufgaben gemäss OR Art. 716a, die der VR weder an die Geschäftsleitung noch an Dritte delegieren kann.