Vertretungsbefugnis
Befugnis die Gesellschaft nach aussen rechtsgeschäftlich zu vertreten, geregelt im OR und im Handelsregister eingetragen.
Definition
Die Vertretungsbefugnis ist die Befugnis, die Gesellschaft nach aussen rechtsgeschäftlich zu vertreten, das heisst Verträge zu schliessen, Erklärungen abzugeben und die Gesellschaft zu verpflichten. Sie ist von der internen Geschäftsführungs-Befugnis zu unterscheiden:
- Geschäftsführungs-Befugnis: Wer darf intern entscheiden?
- Vertretungs-Befugnis: Wer darf extern zeichnen?
Die Vertretungsbefugnis ist im Handelsregister einzutragen und damit für Dritte erkennbar.
Rechtsgrundlage
OR Art. 718: Grundsatz
Der Verwaltungsrat vertritt die Gesellschaft nach aussen. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen ist jedes VR-Mitglied zur Einzelvertretung berechtigt. Mindestens ein VR-Mitglied oder ein Direktor muss in der Schweiz Wohnsitz haben.
OR Art. 718a: Übertragung und Umfang
- Vertretungs-Befugnis kann an Dritte übertragen werden.
- Beschränkungen auf Sitz oder Zweigniederlassung möglich (im Handelsregister eintragbar).
- Andere Beschränkungen wirken nur intern.
OR Art. 720: Anmeldung
Vertretungs-Befugte sind beim Handelsregister anzumelden.
Weitere relevante Bestimmungen
- OR Art. 458 ff.: Prokura (umfassende Handlungs-Vollmacht für Geschäftsbetrieb).
- OR Art. 462: Handlungsvollmacht.
Praxis
Typische Architekturen
| Funktion | Typische Zeichnung |
|---|---|
| VR-Präsident | Einzel oder Kollektiv zu zweien |
| VR-Mitglieder | Kollektiv zu zweien |
| CEO | Einzel oder Kollektiv |
| CFO | Kollektiv zu zweien |
| GL-Mitglieder | Kollektiv zu zweien |
| Prokuristen | Kollektiv zu zweien |
| Handlungsbevollmächtigte | Kollektiv mit Prokurist |
Stufen der Vertretungsbefugnis
- Einzelunterschrift: Person allein zeichnet (höchste Macht, höchstes Risiko).
- Kollektivunterschrift zu zweien: Zwei Personen gemeinsam (Best Practice).
- Kollektivunterschrift zu dreien: Selten, sehr restriktiv.
- Beschränkte Zeichnung: Nur für bestimmte Geschäftsbereiche oder bis Schwellenwert.
Handelsregister-Eintragung
Im Handelsregister werden eingetragen:
- Name und Wohnort der vertretungs-berechtigten Person.
- Funktion.
- Art der Zeichnung (Einzel, Kollektiv zu zweien).
- Allfällige Beschränkungen auf Sitz/Zweigniederlassung.
Innen- vs. Aussenverhältnis
| Beschränkung | Wirkung |
|---|---|
| Im Handelsregister eingetragen | Wirkt gegenüber Dritten |
| In Statuten ohne HR-Eintrag | Wirkt nur intern |
| In Organisationsreglement | Wirkt nur intern |
| Mündliche Anweisung | Wirkt nur intern |
Bei interner Überschreitung haftet die handelnde Person der Gesellschaft, die Gesellschaft bleibt aber gegenüber gutgläubigen Dritten gebunden.
Häufige Fehler
- Zu viele Einzel-Unterschriften: Kontrollverlust.
- Mangelnde Aktualisierung des Handelsregisters: Ausgeschiedene Personen sind weiterhin eingetragen.
- Vermischung Vertretungs- und Geschäftsführungs-Befugnis: Unklare interne Kompetenzen.
- Geheime Beschränkungen: Wirken nicht gegenüber Dritten, falsche Sicherheit.
- Fehlende Schweizer-Wohnsitz-Person: Pflicht nach OR Art. 718 Abs. 4 wird verletzt.
- Mangelnde Vollmacht-Hierarchie: Schwellenwerte für Verträge fehlen im Organisationsreglement.
Abgrenzung
- Geschäftsführungs-Befugnis: Interne Entscheidungs-Kompetenz, die Vertretungsbefugnis ist die externe Zeichnungs-Berechtigung.
- Prokura (OR Art. 458): Umfassende Vollmacht für den ganzen Geschäftsbetrieb, eine Form der Vertretungs-Übertragung.
- Handlungsvollmacht (OR Art. 462): Eingeschränktere Vollmacht für bestimmte Geschäfte.
- Spezial-Vollmacht: Für einen einzelnen Vertrag oder eine Transaktion.
Häufige Fragen
Was ist die Vertretungsbefugnis?
Wer hat von Gesetzes wegen Vertretungsbefugnis?
Was ist der Unterschied zwischen Einzel- und Kollektivunterschrift?
Welche Beschränkungen kann die Vertretungsbefugnis haben?
Was passiert bei Überschreitung der Vertretungsbefugnis?
Verwandte Einträge
- Verwaltungsrat (VR) — Oberstes Leitungsorgan der Aktiengesellschaft mit unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Obligationenrecht.
- Geschäftsleitung (GL) — Operatives Führungsorgan einer Aktiengesellschaft, dem die Geschäftsführung vom Verwaltungsrat delegiert ist.
- Organisationsreglement — Schriftliches Regelwerk zur Delegation der Geschäftsführung vom Verwaltungsrat an die Geschäftsleitung — Voraussetzung für jede Delegation nach OR Art. 716b.