Aktienkapital
Im Handelsregister eingetragenes Grundkapital einer Aktiengesellschaft, in Aktien zerlegt und durch die Aktionäre einbezahlt.
Definition
Das Aktienkapital ist das im Handelsregister eingetragene Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Es ist in Aktien zerlegt, die von den Aktionären gezeichnet und einbezahlt werden. Das Aktienkapital bildet die wirtschaftliche Grundlage der AG und dient als Haftungs-Substrat gegenüber Gläubigern (Schutzfunktion).
Das Aktienkapital ist statutarisch festgelegt und im Handelsregister eingetragen. Änderungen erfordern in der Regel einen GV-Beschluss mit qualifizierter Mehrheit und eine Statutenänderung.
Rechtsgrundlage
Die zentralen Bestimmungen finden sich im OR:
- OR Art. 621: Mindestkapital von CHF 100 000.
- OR Art. 622: Aktienarten, Nennwert (mindestens 1 Rappen).
- OR Art. 632: Mindest-Liberierung bei Gründung.
- OR Art. 650: Ordentliche Kapitalerhöhung.
- OR Art. 651: Genehmigte Kapitalerhöhung.
- OR Art. 653 ff.: Bedingte Kapitalerhöhung.
- OR Art. 653s ff.: Kapitalband (seit Aktienrechtsrevision 2023).
- OR Art. 725, 725a, 725b: Kapitalverlust und Überschuldung.
Die Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023 hat das Kapitalrecht modernisiert (Aktien in Fremdwährung, Kapitalband, Zwischenausschüttungen).
Praxis
Liberierung bei Gründung
Bei der Gründung müssen nach OR Art. 632 mindestens CHF 50 000 oder 20 Prozent des Aktienkapitals (der höhere Betrag) liberiert werden. Sacheinlagen sind zulässig, unterliegen aber besonderen Vorschriften (Sacheinlage-Vertrag, Prüfung).
Aktienarten
- Namenaktien: Im Aktienbuch registriert, Übertragung kann beschränkt werden (Vinkulierung).
- Inhaberaktien: Seit 2019 nur noch zulässig für börsenkotierte Gesellschaften oder als Bucheffekten.
- Stimmrechtsaktien: Mehrere Stimmen pro Aktie bei tieferem Nennwert (OR Art. 693).
- Vorzugsaktien: Bevorzugte Dividende oder Liquidationsanteil.
- Partizipationsscheine: Kapitalbeteiligung ohne Stimmrecht.
Kapitalmassnahmen
| Massnahme | Beschluss | Frist |
|---|---|---|
| Ordentliche Erhöhung | GV (qualifiziertes Mehr) | Sofort umzusetzen |
| Genehmigte Erhöhung | GV ermächtigt VR | Maximal 2 Jahre |
| Bedingte Erhöhung | GV (für Wandel-/Optionsrechte) | Unbefristet bis Ausübung |
| Kapitalband | GV legt Bandbreite fest | Maximal 5 Jahre |
| Herabsetzung | GV mit Gläubigeraufruf | OR Art. 653j ff. |
Bezugsrecht
Bei Kapitalerhöhungen haben Aktionäre nach OR Art. 652b grundsätzlich ein Bezugsrecht im Verhältnis ihrer Beteiligung. Der Ausschluss des Bezugsrechts erfordert wichtige Gründe und qualifizierte Mehrheit.
Häufige Fehler
- Verspätete Reaktion bei Kapitalverlust: Der VR übersieht OR Art. 725 und gerät in persönliche Haftung.
- Fehlerhafte Liberierung: Sacheinlagen werden überbewertet, Differenz wird nachträglich nachzuzahlen sein.
- Unklare Bezugsrechts-Ausschlüsse: Aktionäre klagen erfolgreich gegen Verwässerung.
- Verwechslung Aktienkapital und Eigenkapital: Das Eigenkapital umfasst auch Reserven und Gewinnvorträge.
- Versäumte Statutenanpassung: Nach Kapitalmassnahmen werden Statuten und Handelsregister nicht aktualisiert.
- Missbrauch Kapitalband: Die statutarische Bandbreite wird zu weit oder ohne klaren Zweck festgelegt, was zu Aktionärs-Widerstand führt.
Abgrenzung
- Eigenkapital: Bilanzgrösse aus Aktienkapital, Reserven und Bilanzgewinn, das Aktienkapital ist nur eine Komponente.
- Stammkapital: Pendant bei der GmbH (Mindestens CHF 20 000), das Aktienkapital gilt nur für die AG.
- Genussschein: Wertpapier ohne Mitgliedschaftsrechte, kein Bestandteil des Aktienkapitals.
- Partizipationskapital: Eigenkapital ohne Stimmrecht, wird separat ausgewiesen, fliesst aber in die Schutzfunktion ein.
Häufige Fragen
Was ist das Aktienkapital?
Wie hoch ist das Mindest-Aktienkapital in der Schweiz?
Was ist der Unterschied zwischen Nennwert und ausgegebenem Kapital?
Wie wird das Aktienkapital erhöht?
Was bedeutet das Kapitalband?
Welche Rolle hat der Verwaltungsrat beim Aktienkapital?
Was passiert bei Kapitalverlust oder Überschuldung?
Verwandte Einträge
- Aktiengesellschaft (AG) — Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Eigenkapital in Aktien zerlegt ist, geregelt im Schweizer Obligationenrecht.
- Statuten — Grundordnung der Aktiengesellschaft mit Bestimmungen zu Firma, Sitz, Zweck, Kapital, Organen und Beschlussverfahren, beurkundet und im Handelsregister eingetragen.
- Generalversammlung (GV) — Oberstes Organ der Aktiengesellschaft, in dem die Aktionäre ihre gesetzlichen und statutarischen Rechte ausüben.
- Aktionär — Eigentümer eines Anteils am Aktienkapital einer Aktiengesellschaft, mit Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten gemäss OR.