Aktionär
Eigentümer eines Anteils am Aktienkapital einer Aktiengesellschaft, mit Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten gemäss OR.
Definition
Aktionärinnen und Aktionäre sind Eigentümer von Anteilen am Aktienkapital einer Aktiengesellschaft. Mit dem Erwerb einer Aktie werden sie Mitglied der Gesellschaft und erhalten Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte, die das Obligationenrecht in Art. 660 ff. regelt.
Vermögensrechte
Vermögensrechte sind an die Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft geknüpft:
- Dividendenanspruch (OR Art. 660): Anteil am verteilbaren Bilanzgewinn nach Beschluss der Generalversammlung.
- Liquidationsanteil (OR Art. 745): Anteil am Reinerlös bei Auflösung der Gesellschaft.
- Bezugsrecht (OR Art. 652b): Vorzugsrecht beim Bezug neuer Aktien bei Kapitalerhöhungen, schützt vor Verwässerung.
- Anteil an stillen Reserven indirekt über den Aktienwert.
Mitgliedschaftsrechte
Mitgliedschaftsrechte ermöglichen Einfluss auf die Gesellschaft:
- Stimmrecht in der GV (OR Art. 692): grundsätzlich nach Nennwert, bei Stimmrechtsaktien anders gewichtet.
- Auskunfts- und Einsichtsrecht (OR Art. 697): Informationen über die Geschäftsführung und Bücher.
- Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, persönlich oder durch Vertretung.
- Recht zur Einberufung einer ausserordentlichen GV ab 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen (Art. 699.)
- Recht zur Traktandierung ab 0.5% des Aktienkapitals oder der Stimmen (Art. 699b.)
- Klagerechte: Anfechtungsklage gegen GV-Beschlüsse (Art. 706), Verantwortlichkeitsklage gegen Organe (Art. 754.)
Pflichten
Die Aktionärspflicht beschränkt sich grundsätzlich auf die Liberierungspflicht — die Einzahlung des gezeichneten Aktienkapitals. Nach vollständiger Liberierung bestehen keine weiteren persönlichen Verpflichtungen (Haftungsbegrenzung als Kernmerkmal der AG).
In Aktionärsbindungsverträgen können zusätzliche Pflichten freiwillig übernommen werden — z.B. Vorhand- und Vorkaufsrechte, Stimmbindungsabreden, Konkurrenzverbote.
Aktionärstypen
- Mehrheitsaktionär / Hauptaktionär: verfügt über die Stimmenmehrheit, kann die GV-Beschlüsse durchsetzen.
- Minderheitsaktionär: geniesst besondere Schutzrechte (Auskunfts- und Klagerechte ab bestimmten Schwellen.)
- Institutioneller Aktionär: Pensionskassen, Versicherer, Fonds — agieren oft über Proxy Advisors.
- Strategischer Investor: verfolgt strategische Ziele (Geschäftsentwicklung), nicht nur Renditeoptimierung.
Stimmrechtsausübung
Das Stimmrecht kann persönlich oder durch Vertretung ausgeübt werden. Bei börsenkotierten Gesellschaften ist die unabhängige Stimmrechtsvertretung zwingend (OR Art. 689c), die Depotvertretung durch Banken hingegen abgeschafft. Aktionäre können sich auch via Proxy Advisor (ISS, Glass Lewis, Ethos in der Schweiz) beraten lassen.
Abgrenzung
- Aktionärsbindungsvertrag (ABV): privatrechtlicher Vertrag zwischen Aktionären, ergänzt das Aktienrecht.
- Gläubiger: finanzieller Anspruch gegen die Gesellschaft, aber keine Mitgliedschaftsrechte.
- Stakeholder: weiterer Begriff, der auch Mitarbeitende, Lieferanten, Behörden, Öffentlichkeit umfasst.
Häufige Fragen
Was ist ein Aktionär?
Welche Rechte hat ein Aktionär?
Welche Pflichten hat ein Aktionär?
Wie wird das Stimmrecht ausgeübt?
Was ist ein Minderheitsaktionär?
Was ist ein Aktionärsbindungsvertrag?
Wann haftet ein Aktionär persönlich?
Welche Aktionärstypen gibt es?
Verwandte Einträge
- Aktiengesellschaft (AG) — Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Eigenkapital in Aktien zerlegt ist, geregelt im Schweizer Obligationenrecht.
- Generalversammlung (GV) — Oberstes Organ der Aktiengesellschaft, in dem die Aktionäre ihre gesetzlichen und statutarischen Rechte ausüben.
- Aktionärsbindungsvertrag — Privatrechtliche Vereinbarung zwischen Aktionären zu Stimmrechten, Verkaufsrechten, Vorkaufsrechten und Nachfolgefragen.