Gesamtverwaltungsrat
Alle gewählten VR-Mitglieder als gemeinsames Kollegialorgan; Ausschüsse entlasten, ersetzen ihn aber nicht.
Definition
Der Gesamtverwaltungsrat bezeichnet alle gewählten Verwaltungsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft als gemeinsam handelndes Kollegialorgan. Im Gegensatz dazu stehen einzelne Mitglieder, der VR-Präsident, Delegierte oder Ausschüsse, die jeweils nur einen Teil der VR-Funktionen wahrnehmen. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert, in der Praxis aber etabliert zur klaren Unterscheidung der Beschlussebenen.
Praxis und Anwendung
In der Governance-Praxis kommt der Unterscheidung zwischen Gesamtverwaltungsrat und Ausschüssen erhebliche Bedeutung zu. Mit zunehmender Komplexität von Aktiengesellschaften haben Ausschüsse eine wichtige Rolle übernommen, sie bündeln Expertise und ermöglichen tiefere Auseinandersetzung mit Spezialthemen. Sie bereiten Entscheide vor, treffen sie aber nicht abschliessend, wenn das Geschäft dem Gesamtverwaltungsrat vorbehalten ist.
Die Geschäftsordnung des VR sollte präzise definieren, welche Geschäfte ausschliesslich dem Gesamtverwaltungsrat vorbehalten sind und welche Geschäfte Ausschüsse abschliessend entscheiden dürfen. Üblich ist eine differenzierte Kompetenzmatrix mit Zuständigkeiten, Schwellenwerten und Berichterstattungspflichten.
Der Gesamtverwaltungsrat tagt typischerweise vier- bis achtmal pro Jahr, börsenkotierte Gesellschaften öfter. Zwischen den Sitzungen arbeiten die Ausschüsse, die dem Plenum berichten und Anträge stellen. Diese Arbeitsteilung funktioniert nur, wenn die Mitglieder die Themen ausserhalb ihres Ausschusses ebenfalls verfolgen.
Abgrenzung
- Ausschüsse: Untergliederungen mit Spezialthemen, vorbereitend, teilweise mit eigener Entscheidungskompetenz im delegierten Bereich.
- VR-Präsident: koordiniert, repräsentiert, hat Stichentscheid; vertritt aber nicht alleine den VR in unübertragbaren Aufgaben.
- Delegierter des VR: Mitglied mit operativer Aufgabe nach OR Art. 716b, handelt im Rahmen der Delegation, nicht für den Gesamt-VR.
- Geschäftsleitung: operatives Organ, vollständig vom VR getrennt, kann nicht für den VR handeln.
Die saubere Wahrung der Gesamtverwaltungsrats-Kompetenzen ist nicht nur formell wichtig, sondern auch für die persönliche Haftung jedes einzelnen Mitglieds. Wer einen Entscheid in einem Ausschuss trifft, der eigentlich dem Plenum vorbehalten gewesen wäre, riskiert eine eigene Verantwortlichkeit nach OR Art. 754.
Häufige Fragen
Was ist der Gesamtverwaltungsrat?
Welche Entscheide sind dem Gesamtverwaltungsrat vorbehalten?
Wie wird im Gesamtverwaltungsrat abgestimmt?
Können Ausschüsse den Gesamtverwaltungsrat ersetzen?
Verwandte Einträge
- Verwaltungsrat (VR) — Oberstes Leitungsorgan der Aktiengesellschaft mit unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Obligationenrecht.
- Audit Committee (Prüfungsausschuss) — Spezialisierter Ausschuss des Verwaltungsrats für Finanzberichterstattung, internes Kontrollsystem und Beziehung zur Revisionsstelle.
- Präsidialausschuss — VR-Ausschuss zur Vorbereitung und Koordination präsidialer Aufgaben, typischerweise VRP, Vizepräsident und Audit-Chair.