Aktiengesellschaft (AG)
Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Eigenkapital in Aktien zerlegt ist, geregelt im Schweizer Obligationenrecht.
Definition
Die Aktiengesellschaft (AG) ist die in der Schweiz dominante Rechtsform für mittlere und grosse Unternehmen. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Eigenkapital in Aktien zerlegt ist. Die Aktionäre haften nur mit ihrer Einlage, nicht mit ihrem Privatvermögen. Geregelt ist die AG in OR Art. 620 ff.
Gründung und Mindestanforderungen
Eine AG kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden (OR Art. 625). Die zentralen Mindestanforderungen:
- Mindest-Aktienkapital: CHF 100'000, davon mindestens CHF 50'000 oder 20% (höherer Betrag) liberiert.
- Statuten mit Pflichtinhalt (OR Art. 626): Firma, Sitz, Zweck, Aktienkapital, Aktientyp, Einberufung der GV, Stimmrechte, Organe.
- Eintragung im Handelsregister: die AG entsteht erst mit dieser Eintragung.
- Öffentliche Beurkundung der Gründung durch eine Urkundsperson.
Organe
Die Aktiengesellschaft hat drei zwingende Organe:
- Generalversammlung (GV) — oberstes Organ, in dem die Aktionäre ihre Rechte ausüben.
- Verwaltungsrat (VR) — Leitungs- und Aufsichtsorgan, mindestens ein Mitglied.
- Revisionsstelle — externe Prüfstelle der Jahresrechnung (mit Ausnahmen für Kleinst-Gesellschaften, Art. 727a.)
Optional ist die Delegation der Geschäftsführung an eine Geschäftsleitung (OR Art. 716b).
Aktienkapital und Aktien
Das Aktienkapital ist in Aktien zerlegt, die mindestens 1 Rappen Nennwert haben müssen (OR Art. 622). Unterschieden werden:
- Namenaktien: Inhaber im Aktienbuch verzeichnet, Übertragung formgebunden.
- Inhaberaktien: nach Reform 2019 nur noch für börsenkotierte Gesellschaften und Aktien als Bucheffekten zulässig.
- Stimmrechtsaktien: Aktien mit höherem Stimmrecht bei niedrigerem Nennwert.
- Vorzugsaktien: bevorzugte Behandlung bei Dividende oder Liquidationserlös.
Vor- und Nachteile
Vorteile: Haftungsbegrenzung, Eignung für Kapitalbeschaffung, Übertragbarkeit der Aktien, klare Trennung Eigentum/Führung, breite Akzeptanz in Geschäftsbeziehungen.
Nachteile: höheres Mindestkapital, formale Pflichten (Statuten, Beurkundung, Eintragung, Revision), höhere Gründungs- und Verwaltungskosten als die GmbH, Pflicht zur ordentlichen Buchführung.
Abgrenzung
- GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung): Mindestkapital nur CHF 20'000, einfacher zu führen, aber weniger flexibel bei Kapitalbeschaffung und Übertragbarkeit.
- Genossenschaft: mitgliedschaftliche Organisationsform, kein festes Kapital, Stimmenmehrheit nicht nach Kapital sondern nach Köpfen.
- Einzelunternehmen / Kollektivgesellschaft: keine eigene Rechtspersönlichkeit, persönliche Haftung der Inhaber.
Aktienrechtsrevision 2020/2023
Die grosse Aktienrechtsrevision (Inkrafttreten 1. Januar 2023) brachte unter anderem: Geschlechterrichtwerte für VR und GL börsenkotierter Gesellschaften, transparente Vergütungsregeln, Sayonara-Klauseln, virtuelle GV als Regelmöglichkeit, Modernisierung der Inhaberaktien.
Häufige Fragen
Was ist eine Aktiengesellschaft?
Wie viel Aktienkapital braucht eine Schweizer AG?
Welche Organe hat eine Aktiengesellschaft?
Wie wird eine AG gegründet?
Wer haftet bei einer AG?
Was ist der Unterschied zwischen AG und GmbH?
Welche Aktien-Arten gibt es?
Was hat die Aktienrechtsrevision 2023 geändert?
Verwandte Einträge
- Aktionär — Eigentümer eines Anteils am Aktienkapital einer Aktiengesellschaft, mit Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten gemäss OR.
- Verwaltungsrat (VR) — Oberstes Leitungsorgan der Aktiengesellschaft mit unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Obligationenrecht.
- Generalversammlung (GV) — Oberstes Organ der Aktiengesellschaft, in dem die Aktionäre ihre gesetzlichen und statutarischen Rechte ausüben.
- Aktienkapital — Im Handelsregister eingetragenes Grundkapital einer Aktiengesellschaft, in Aktien zerlegt und durch die Aktionäre einbezahlt.