Abberufung der Geschäftsleitung
VR-Recht zur jederzeitigen Abberufung von GL-Mitgliedern gemäss OR Art. 716a Ziff. 4.
Definition
Die Abberufung der Geschäftsleitung bezeichnet den formellen Akt, mit dem der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft einem Mitglied der Geschäftsleitung die Organstellung entzieht. Sie ist das Gegenstück zur Ernennung und gehört zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gemäss OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4.
Rechtsgrundlage
Die rechtliche Basis bildet das Schweizer Obligationenrecht. OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 nennt die Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen ausdrücklich als unübertragbare VR-Aufgabe. OR Art. 716b regelt die ergänzenden Voraussetzungen der Delegation der Geschäftsführung und damit indirekt auch deren Beendigung.
Gesellschaftsrechtlich ist die Abberufung jederzeit und ohne Begründung möglich. Davon unabhängig zu beurteilen ist das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis, das den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln folgt. Diese rechtliche Doppelnatur ist in der Praxis die wichtigste Quelle für Missverständnisse und Konflikte.
Praxis und Anwendung
Anlässe für eine Abberufung sind in der Praxis vielfältig: unzureichende Performance, strategische Differenzen, Verlust des Vertrauens, Restrukturierungen, Compliance-Vorfälle oder persönliche Eignungsfragen. Der Prozess folgt typischerweise mehreren Schritten.
Zunächst erfolgt im Präsidialausschuss oder zwischen VR-Präsident und betroffenem GL-Mitglied eine Klärung der Lage. Bei Performance-Themen kann eine strukturierte Performance Review nach Zielen ein wichtiges Fundament sein. Reicht das nicht, bereitet der VR-Präsident einen formellen Beschluss vor.
Der Gesamtverwaltungsrat fasst dann den Abberufungsbeschluss in einer Sitzung, üblicherweise mit qualifiziertem Mehr und unter Ausschluss des Betroffenen, falls dieser dem VR angehört. Anschliessend wird das Arbeitsverhältnis separat geregelt, durch ordentliche Kündigung, Aufhebungsvereinbarung oder seltener durch fristlose Kündigung nach OR Art. 337.
Parallel dazu kommuniziert der VR intern und extern. Bei börsenkotierten Gesellschaften ist die Ad-hoc-Publizität zu beachten, bei nicht kotierten Gesellschaften die Wirkung gegenüber Kunden, Mitarbeitenden und Geschäftspartnern.
Häufige Fehler
Drei Fehlerquellen treten in der Praxis besonders häufig auf. Erstens die Verwechslung von Organstellung und Arbeitsverhältnis: viele VR glauben, mit dem Abberufungsbeschluss sei auch das Anstellungsverhältnis beendet. Zweitens unvollständige Beschlussdokumentation, was bei späteren Auseinandersetzungen die Position der Gesellschaft schwächt. Drittens fehlende Nachfolgeregelung, die zu Führungsvakuum und Marktverunsicherung führt.
Ein vierter Fehler ist die emotionale oder reaktive Beschlussfassung ohne saubere Vorbereitung. Auch wenn die Abberufung gesellschaftsrechtlich jederzeit möglich ist, beurteilen Gerichte und Öffentlichkeit den Prozess nach Kriterien der Verhältnismässigkeit und Fairness.
Abgrenzung
- Rücktritt: einseitige Erklärung des GL-Mitglieds, beendet die Organstellung ebenfalls, geht aber vom Betroffenen aus.
- Freistellung: Suspension der Arbeitspflicht ohne formelle Beendigung der Organstellung, oft als Übergangslösung.
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses: beendet das Anstellungsverhältnis, nicht zwingend die Organstellung; üblicherweise gemeinsam mit Abberufung.
- Abwahl bei VR-Mitgliedern: Pendant auf VR-Ebene, dort jedoch durch die Generalversammlung, nicht durch den VR selbst.
Häufige Fragen
Wer ist zuständig für die Abberufung der Geschäftsleitung?
Kann ein GL-Mitglied jederzeit abberufen werden?
Welche Rolle spielt das Arbeitsverhältnis bei einer Abberufung?
Welche Pflichten hat der VR vor einer Abberufung?
Welche Risiken bestehen bei einer fehlerhaften Abberufung?
Was unterscheidet Abberufung, Rücktritt und Freistellung?
Wann ist eine fristlose Abberufung gerechtfertigt?
Welche Rolle spielt die Nachfolgeplanung?
Verwandte Einträge
- Geschäftsleitung (GL) — Operatives Führungsorgan einer Aktiengesellschaft, dem die Geschäftsführung vom Verwaltungsrat delegiert ist.
- Performance Review CEO — Strukturierte Leistungsbeurteilung des CEO durch den Verwaltungsrat — Grundlage für Vergütung, Entwicklung und allenfalls Nachfolge.
- Organisationsreglement — Schriftliches Regelwerk zur Delegation der Geschäftsführung vom Verwaltungsrat an die Geschäftsleitung — Voraussetzung für jede Delegation nach OR Art. 716b.