Abberufung der Geschäftsleitung

VR-Recht zur jederzeitigen Abberufung von GL-Mitgliedern gemäss OR Art. 716a Ziff. 4.

Definition

Die Abberufung der Geschäftsleitung bezeichnet den formellen Akt, mit dem der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft einem Mitglied der Geschäftsleitung die Organstellung entzieht. Sie ist das Gegenstück zur Ernennung und gehört zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gemäss OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4.

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Basis bildet das Schweizer Obligationenrecht. OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4 nennt die Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen ausdrücklich als unübertragbare VR-Aufgabe. OR Art. 716b regelt die ergänzenden Voraussetzungen der Delegation der Geschäftsführung und damit indirekt auch deren Beendigung.

Gesellschaftsrechtlich ist die Abberufung jederzeit und ohne Begründung möglich. Davon unabhängig zu beurteilen ist das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis, das den allgemeinen arbeitsrechtlichen Regeln folgt. Diese rechtliche Doppelnatur ist in der Praxis die wichtigste Quelle für Missverständnisse und Konflikte.

Praxis und Anwendung

Anlässe für eine Abberufung sind in der Praxis vielfältig: unzureichende Performance, strategische Differenzen, Verlust des Vertrauens, Restrukturierungen, Compliance-Vorfälle oder persönliche Eignungsfragen. Der Prozess folgt typischerweise mehreren Schritten.

Zunächst erfolgt im Präsidialausschuss oder zwischen VR-Präsident und betroffenem GL-Mitglied eine Klärung der Lage. Bei Performance-Themen kann eine strukturierte Performance Review nach Zielen ein wichtiges Fundament sein. Reicht das nicht, bereitet der VR-Präsident einen formellen Beschluss vor.

Der Gesamtverwaltungsrat fasst dann den Abberufungsbeschluss in einer Sitzung, üblicherweise mit qualifiziertem Mehr und unter Ausschluss des Betroffenen, falls dieser dem VR angehört. Anschliessend wird das Arbeitsverhältnis separat geregelt, durch ordentliche Kündigung, Aufhebungsvereinbarung oder seltener durch fristlose Kündigung nach OR Art. 337.

Parallel dazu kommuniziert der VR intern und extern. Bei börsenkotierten Gesellschaften ist die Ad-hoc-Publizität zu beachten, bei nicht kotierten Gesellschaften die Wirkung gegenüber Kunden, Mitarbeitenden und Geschäftspartnern.

Häufige Fehler

Drei Fehlerquellen treten in der Praxis besonders häufig auf. Erstens die Verwechslung von Organstellung und Arbeitsverhältnis: viele VR glauben, mit dem Abberufungsbeschluss sei auch das Anstellungsverhältnis beendet. Zweitens unvollständige Beschlussdokumentation, was bei späteren Auseinandersetzungen die Position der Gesellschaft schwächt. Drittens fehlende Nachfolgeregelung, die zu Führungsvakuum und Marktverunsicherung führt.

Ein vierter Fehler ist die emotionale oder reaktive Beschlussfassung ohne saubere Vorbereitung. Auch wenn die Abberufung gesellschaftsrechtlich jederzeit möglich ist, beurteilen Gerichte und Öffentlichkeit den Prozess nach Kriterien der Verhältnismässigkeit und Fairness.

Abgrenzung

  • Rücktritt: einseitige Erklärung des GL-Mitglieds, beendet die Organstellung ebenfalls, geht aber vom Betroffenen aus.
  • Freistellung: Suspension der Arbeitspflicht ohne formelle Beendigung der Organstellung, oft als Übergangslösung.
  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses: beendet das Anstellungsverhältnis, nicht zwingend die Organstellung; üblicherweise gemeinsam mit Abberufung.
  • Abwahl bei VR-Mitgliedern: Pendant auf VR-Ebene, dort jedoch durch die Generalversammlung, nicht durch den VR selbst.

Häufige Fragen

Wer ist zuständig für die Abberufung der Geschäftsleitung?
Zuständig ist ausschliesslich der Gesamtverwaltungsrat. Die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen ist eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des VR gemäss OR Art. 716a Abs. 1 Ziff. 4. Weder ein Ausschuss noch der VR-Präsident allein können diesen Entscheid abschliessend treffen, auch wenn die Vorbereitung im Präsidialausschuss erfolgen kann.
Kann ein GL-Mitglied jederzeit abberufen werden?
Ja, gesellschaftsrechtlich ist die Abberufung jederzeit und ohne Begründung möglich. Der VR muss sie nicht rechtfertigen, die organrechtliche Stellung kann also fristlos beendet werden. Davon zu unterscheiden ist das Arbeitsverhältnis, das den Regeln des OR Art. 319 ff. und allfälligen vertraglichen Kündigungsfristen folgt.
Welche Rolle spielt das Arbeitsverhältnis bei einer Abberufung?
Die organrechtliche Stellung als GL-Mitglied und das arbeitsrechtliche Anstellungsverhältnis sind rechtlich getrennt. Die Abberufung beendet nur die Organstellung, das Anstellungsverhältnis muss separat gekündigt werden. Üblich sind Kündigungsfristen von sechs bis zwölf Monaten sowie Vereinbarungen zu Sperrfristen, Konkurrenzverbot und allfälligen Abgangsentschädigungen.
Welche Pflichten hat der VR vor einer Abberufung?
Der VR muss die Entscheidung sorgfältig vorbereiten, dokumentieren und kollegial beschliessen. Eine schriftliche Begründung ist intern empfehlenswert, auch wenn rechtlich nicht erforderlich, weil sie spätere Verantwortlichkeits- oder arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen erleichtert. Bei börsenkotierten Gesellschaften ist zusätzlich die Ad-hoc-Publizität nach FinfraG zu beachten.
Welche Risiken bestehen bei einer fehlerhaften Abberufung?
Bei formellen Mängeln, etwa fehlender Beschlussfähigkeit oder Umgehung des Gesamt-VR, kann der Beschluss anfechtbar sein. Arbeitsrechtlich drohen Klagen wegen missbräuchlicher Kündigung nach OR Art. 336 ff. mit Entschädigungen bis zu sechs Monatslöhnen. Reputationsschäden für Unternehmen und ausscheidende Person sind oft das grössere praktische Risiko.
Was unterscheidet Abberufung, Rücktritt und Freistellung?
Die Abberufung ist der einseitige Akt des VR, der die Organstellung beendet. Der Rücktritt ist die einseitige Erklärung des GL-Mitglieds. Die Freistellung lässt die Organstellung formell bestehen, suspendiert aber die Arbeitspflicht, oft als Übergang vor formeller Abberufung oder als Folge eines Vergleichs.
Wann ist eine fristlose Abberufung gerechtfertigt?
Die organrechtliche Abberufung ist immer formal sofort möglich. Eine fristlose arbeitsrechtliche Kündigung nach OR Art. 337 setzt einen wichtigen Grund voraus, etwa Straftaten zulasten der Gesellschaft, schwerwiegende Pflichtverletzungen oder unheilbaren Vertrauensbruch. Bei Streit über die Wichtigkeit des Grundes droht eine Entschädigungspflicht nach OR Art. 337c.
Welche Rolle spielt die Nachfolgeplanung?
Eine geordnete Nachfolgeplanung ist Teil der VR-Sorgfaltspflicht. Schon vor einer Abberufung sollten interne Kandidaten und ein Ad-Interim-Modell definiert sein, damit Führung und Kommunikation nach aussen kontinuierlich bleiben. Das Organisationsreglement sollte regeln, wer im Vakanzfall ad interim die CEO-Funktion wahrnimmt.

Verwandte Einträge

  • Geschäftsleitung (GL)Operatives Führungsorgan einer Aktiengesellschaft, dem die Geschäftsführung vom Verwaltungsrat delegiert ist.
  • Performance Review CEOStrukturierte Leistungsbeurteilung des CEO durch den Verwaltungsrat — Grundlage für Vergütung, Entwicklung und allenfalls Nachfolge.
  • OrganisationsreglementSchriftliches Regelwerk zur Delegation der Geschäftsführung vom Verwaltungsrat an die Geschäftsleitung — Voraussetzung für jede Delegation nach OR Art. 716b.