Geschäftsleitung (GL)
Operatives Führungsorgan einer Aktiengesellschaft, dem die Geschäftsführung vom Verwaltungsrat delegiert ist.
Definition
Die Geschäftsleitung (GL), auch Executive Management oder Konzernleitung, ist das operative Führungsorgan einer Aktiengesellschaft. Sie führt das Tagesgeschäft im Rahmen der vom Verwaltungsrat vorgegebenen Strategie und Reglemente. Die Geschäftsführung ist nicht zwingend an die Geschäftsleitung delegiert — der Verwaltungsrat kann sie auch selbst wahrnehmen oder einzelnen seiner Mitglieder übertragen.
Rechtliche Grundlage
OR Art. 716b regelt die Übertragung der Geschäftsführung: der Verwaltungsrat kann diese ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte (typischerweise die Geschäftsleitung) übertragen. Voraussetzung ist eine entsprechende statutarische Grundlage und ein Organisationsreglement, das die Aufgaben, Kompetenzen und das Verfahren regelt.
Zusammensetzung
Die Geschäftsleitung besteht typischerweise aus:
- CEO (Chief Executive Officer) — Vorsitz, oft auch als „Vorsitzender der Geschäftsleitung" bezeichnet.
- CFO (Chief Financial Officer) — Finanzen und Reporting.
- COO (Chief Operating Officer) — Operationen, manchmal mit CEO zusammengelegt.
- CTO / CIO: Technologie und Informatik, je nach Branche.
- weitere C-Level je nach Komplexität (CHRO für HR, CMO für Marketing, CLO/CCO für Recht/Compliance.)
Die Mitglieder werden vom Verwaltungsrat ernannt und abberufen. Sie können, müssen aber nicht Aktionäre der Gesellschaft sein.
Verhältnis zum Verwaltungsrat
Die Trennung zwischen strategischer Führung (VR) und operativer Führung (GL) ist das Kernprinzip des Two-Tier-Systems, das im Schweizer Aktienrecht angelegt ist. Eine Personalunion (gleiche Personen in beiden Organen) ist möglich, schwächt aber die Kontrollwirkung des VR. Empfohlene Praxis: höchstens ein Mitglied gleichzeitig in VR und GL, idealerweise der CEO als Delegierter.
Verantwortung und Haftung
Mitglieder der Geschäftsleitung unterliegen denselben Sorgfalts- und Treuepflichten wie VR-Mitglieder (OR Art. 717). Bei Pflichtverletzung haften sie persönlich und solidarisch der Gesellschaft, den Aktionären und den Gläubigern. Auch die Geschäftsleitung kann von der Business Judgment Rule und einer D&O-Versicherung profitieren.
Unübertragbare Aufgaben
Bestimmte Aufgaben darf der Verwaltungsrat nicht an die Geschäftsleitung delegieren (OR Art. 716a) — insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft, die Organisation, das Rechnungswesen, die Ernennung der GL-Mitglieder selbst, die Oberaufsicht, den Geschäftsbericht und die Überschuldungsanzeige.
Abgrenzung
- Verwaltungsrat: strategisches Führungs- und Aufsichtsorgan.
- CEO: Vorsitzender der Geschäftsleitung, nicht synonym mit „GL."
- Vorstand (deutsch): Äquivalent in deutschen AGs, hat im Vergleich zur Schweizer GL eine andere Stellung im deutschen Aktiengesetz.
Häufige Fragen
Was ist die Geschäftsleitung?
Wer ernennt die Geschäftsleitung?
Wie ist eine Geschäftsleitung typischerweise zusammengesetzt?
Was unterscheidet Geschäftsleitung und Verwaltungsrat?
Welche Aufgaben darf der VR nicht an die GL delegieren?
Haftet ein Mitglied der Geschäftsleitung persönlich?
Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsleitung und CEO?
Wie unterscheidet sich die Schweizer GL vom deutschen Vorstand?
Verwandte Einträge
- Verwaltungsrat (VR) — Oberstes Leitungsorgan der Aktiengesellschaft mit unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Obligationenrecht.
- CEO (Chief Executive Officer) — Vorsitzender der Geschäftsleitung, oberster operativer Verantwortlicher einer Gesellschaft.