Gleichbehandlungspflicht
Pflicht des Verwaltungsrats zur Gleichbehandlung der Aktionäre nach Massgabe ihres Aktienbesitzes als fundamentaler Grundsatz des Aktienrechts und Schranke der VR-Ermessensspielräume.
Definition
Die Gleichbehandlungspflicht ist ein fundamentaler Grundsatz des Schweizer Aktienrechts: Der Verwaltungsrat hat alle Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Sie ist Ausprägung der Treuepflicht und Schranke der Ermessensspielräume des VR. Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und im Interesse der Gesellschaft erfolgt.
Die Pflicht schützt insbesondere Minderheitsaktionäre vor Diskriminierung durch die Mehrheit, vor selektiver Information, vor Benachteiligung bei Kapitalmassnahmen und vor versteckter Bevorzugung einzelner Investoren. Sie ist eine zentrale Säule des Vertrauens in das Aktienrecht und in den Schweizer Kapitalmarkt.
Rechtsgrundlage
Die Gleichbehandlungspflicht ist nicht in einer einzelnen Norm geregelt, sondern ergibt sich aus mehreren Quellen. OR Art. 717 verankert die Treuepflicht, aus der die Gleichbehandlung als Bestandteil folgt. OR Art. 706 regelt die Anfechtbarkeit von GV-Beschlüssen, die in unsachlicher Weise Aktionärsrechte beeinträchtigen. OR Art. 717a verlangt Massnahmen bei Interessenkonflikten, die oft Hand in Hand mit Gleichbehandlungsfragen gehen.
Bei börsenkotierten Gesellschaften kommen das FinfraG und die Übernahmeverordnung hinzu, die spezielle Gleichbehandlungspflichten bei öffentlichen Angeboten regeln, etwa die Mindestpreisregel oder das Verbot von Sondervergütungen. Die SIX-Richtlinien zur Corporate Governance und zur Ad-hoc-Publizität enthalten weitere Konkretisierungen, etwa beim Schutz vor selektiver Information.
OR Art. 754 sanktioniert die Verletzung der Gleichbehandlungspflicht zivilrechtlich. Die Aktienrechtsrevision 2023 hat einzelne Aspekte präzisiert, etwa bei der Genehmigung von Geschäften mit Verbundenen Personen.
Praxis Schweiz
In der Schweizer Praxis spielt die Gleichbehandlungspflicht in mehreren Konstellationen eine zentrale Rolle. Bei Kapitalerhöhungen ist sorgfältig zu prüfen, ob das gesetzliche Bezugsrecht aller Aktionäre gewahrt bleibt oder ob ein Ausschluss sachlich gerechtfertigt ist. Strategische Platzierungen bei Ankerinvestoren erfordern überzeugende Begründungen und werden in der Regel durch Bewertungsgutachten abgesichert.
Bei Dividenden und anderen Ausschüttungen muss die Gleichbehandlung pro Aktienkategorie strikt eingehalten werden. Sondervergünstigungen für einzelne Aktionäre, etwa durch verdeckte Gewinnausschüttungen über überteuerte Dienstleistungen oder Beraterhonorare, verletzen die Gleichbehandlung und können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Bei Übernahmeangeboten verlangt das Aktienrecht in Verbindung mit dem FinfraG, dass alle Aktionäre derselben Kategorie das gleiche Angebot erhalten. Die Best-Price-Regel verhindert, dass einzelne Aktionäre bessere Konditionen aushandeln können. Der VR muss bei Übernahmesituationen besonders sorgfältig prüfen, dass keine Aktionärsgruppe selektiv bevorzugt wird.
Bei der Information der Aktionäre gilt der Grundsatz der gleichen Zugänglichkeit. Kursrelevante Informationen müssen über offizielle Kanäle verbreitet werden, nicht in selektiven Investorengesprächen. Im Markt geht es um Ad-hoc-Publizität, im nicht-börsenkotierten Bereich um die GV als zentrale Informationsplattform. Investor Relations und Roadshows sind so zu strukturieren, dass keine selektive Vorabinformation entsteht.
Häufige Fehler
Der häufigste Fehler sind verdeckte Vorzugskonditionen für Grossaktionäre, oft über Beraterverträge, Mietverhältnisse oder Lieferantenbeziehungen mit verbundenen Gesellschaften. Diese Geschäfte können wirtschaftlich sinnvoll sein, müssen aber zu Marktbedingungen und unter sorgfältiger Genehmigung durch unbefangene VR-Mitglieder abgeschlossen werden.
Ein zweiter Fehler ist die selektive Information. Wenn der VR oder die Geschäftsleitung Grossaktionäre vor anderen Aktionären über kursrelevante Sachverhalte informiert, verletzt dies die Gleichbehandlung und potenziell auch insiderrechtliche Bestimmungen. Selbst wohlmeinende Vorabinformationen können zur Falle werden.
Weiter wird bei Kapitalerhöhungen oft zu schnell auf einen Bezugsrechtsausschluss gegriffen, ohne die Voraussetzungen sauber zu prüfen. Wichtige Gründe für den Ausschluss müssen sachlich, dokumentiert und verhältnismässig sein. Andernfalls droht die Anfechtung der Generalversammlung und die persönliche Haftung der VR-Mitglieder.
Ein weiterer Schwachpunkt ist die Vernachlässigung der Minderheitsperspektive. Mehrheitsaktionäre dominieren oft die Diskussion, und der VR übernimmt unkritisch deren Sicht. Die Treuepflicht verlangt aber, dass der VR die Interessen aller Aktionäre angemessen berücksichtigt, nicht nur die der Mehrheit.
Abgrenzung
Die Gleichbehandlungspflicht ist abzugrenzen von der Treuepflicht im engeren Sinn. Die Treuepflicht richtet sich an die Gesellschaft als Ganzes, die Gleichbehandlung an die Aktionäre als geschützte Adressaten. Beide gehen oft ineinander über, sind aber inhaltlich verschieden.
Sie ist auch zu unterscheiden vom Minderheitenschutz im Gesellschaftsrecht. Der Minderheitenschutz bietet bestimmten Aktionärsgruppen besondere Rechte, etwa zur Einberufung der GV, zur Beantragung einer Sonderprüfung oder zur Anfechtung. Die Gleichbehandlung wirkt allgemeiner und schützt vor unsachlicher Differenzierung.
Schliesslich grenzt sich die Gleichbehandlung von der reinen Stimmkraft ab. Aktien mit unterschiedlichen Stimmrechten oder Dividendenrechten sind zulässig, sofern sie statutarisch verankert und sachlich begründet sind. Die Gleichbehandlung verlangt nur, dass innerhalb einer Kategorie keine willkürliche Differenzierung stattfindet.
Häufige Fragen
Was ist die Gleichbehandlungspflicht des Verwaltungsrats?
Wo ist die Gleichbehandlungspflicht verankert?
Wann ist Ungleichbehandlung zulässig?
Welche Praxis ist bei Kapitalerhöhungen kritisch?
Wie verhält sich Gleichbehandlung zu Mehrheitsentscheiden?
Was bei Übernahmesituationen?
Welche Folgen hat eine Verletzung?
Wie dokumentiert man die Einhaltung?
Verwandte Einträge
- Treuepflicht — Pflicht der Verwaltungsratsmitglieder, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und eigene Interessen zurückzustellen — eine der zwei zentralen Verhaltenspflichten gemäss OR Art. 717.
- Aktionär — Eigentümer eines Anteils am Aktienkapital einer Aktiengesellschaft, mit Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten gemäss OR.
- Kapitalerhöhung — Erhöhung des Aktienkapitals zur Finanzierung von Wachstum, Akquisitionen oder zur Stärkung der Eigenkapitalbasis in Krisensituationen.
Fehlt etwas oder ist ein Fehler im Eintrag? Feedback zu diesem Begriff geben →