Gleichbehandlungspflicht

Pflicht des Verwaltungsrats zur Gleichbehandlung der Aktionäre nach Massgabe ihres Aktienbesitzes als fundamentaler Grundsatz des Aktienrechts und Schranke der VR-Ermessensspielräume.

Definition

Die Gleichbehandlungspflicht ist ein fundamentaler Grundsatz des Schweizer Aktienrechts: Der Verwaltungsrat hat alle Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Sie ist Ausprägung der Treuepflicht und Schranke der Ermessensspielräume des VR. Ungleichbehandlung ist zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt, verhältnismässig und im Interesse der Gesellschaft erfolgt.

Die Pflicht schützt insbesondere Minderheitsaktionäre vor Diskriminierung durch die Mehrheit, vor selektiver Information, vor Benachteiligung bei Kapitalmassnahmen und vor versteckter Bevorzugung einzelner Investoren. Sie ist eine zentrale Säule des Vertrauens in das Aktienrecht und in den Schweizer Kapitalmarkt.

Rechtsgrundlage

Die Gleichbehandlungspflicht ist nicht in einer einzelnen Norm geregelt, sondern ergibt sich aus mehreren Quellen. OR Art. 717 verankert die Treuepflicht, aus der die Gleichbehandlung als Bestandteil folgt. OR Art. 706 regelt die Anfechtbarkeit von GV-Beschlüssen, die in unsachlicher Weise Aktionärsrechte beeinträchtigen. OR Art. 717a verlangt Massnahmen bei Interessenkonflikten, die oft Hand in Hand mit Gleichbehandlungsfragen gehen.

Bei börsenkotierten Gesellschaften kommen das FinfraG und die Übernahmeverordnung hinzu, die spezielle Gleichbehandlungspflichten bei öffentlichen Angeboten regeln, etwa die Mindestpreisregel oder das Verbot von Sondervergütungen. Die SIX-Richtlinien zur Corporate Governance und zur Ad-hoc-Publizität enthalten weitere Konkretisierungen, etwa beim Schutz vor selektiver Information.

OR Art. 754 sanktioniert die Verletzung der Gleichbehandlungspflicht zivilrechtlich. Die Aktienrechtsrevision 2023 hat einzelne Aspekte präzisiert, etwa bei der Genehmigung von Geschäften mit Verbundenen Personen.

Praxis Schweiz

In der Schweizer Praxis spielt die Gleichbehandlungspflicht in mehreren Konstellationen eine zentrale Rolle. Bei Kapitalerhöhungen ist sorgfältig zu prüfen, ob das gesetzliche Bezugsrecht aller Aktionäre gewahrt bleibt oder ob ein Ausschluss sachlich gerechtfertigt ist. Strategische Platzierungen bei Ankerinvestoren erfordern überzeugende Begründungen und werden in der Regel durch Bewertungsgutachten abgesichert.

Bei Dividenden und anderen Ausschüttungen muss die Gleichbehandlung pro Aktienkategorie strikt eingehalten werden. Sondervergünstigungen für einzelne Aktionäre, etwa durch verdeckte Gewinnausschüttungen über überteuerte Dienstleistungen oder Beraterhonorare, verletzen die Gleichbehandlung und können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Bei Übernahmeangeboten verlangt das Aktienrecht in Verbindung mit dem FinfraG, dass alle Aktionäre derselben Kategorie das gleiche Angebot erhalten. Die Best-Price-Regel verhindert, dass einzelne Aktionäre bessere Konditionen aushandeln können. Der VR muss bei Übernahmesituationen besonders sorgfältig prüfen, dass keine Aktionärsgruppe selektiv bevorzugt wird.

Bei der Information der Aktionäre gilt der Grundsatz der gleichen Zugänglichkeit. Kursrelevante Informationen müssen über offizielle Kanäle verbreitet werden, nicht in selektiven Investorengesprächen. Im Markt geht es um Ad-hoc-Publizität, im nicht-börsenkotierten Bereich um die GV als zentrale Informationsplattform. Investor Relations und Roadshows sind so zu strukturieren, dass keine selektive Vorabinformation entsteht.

Häufige Fehler

Der häufigste Fehler sind verdeckte Vorzugskonditionen für Grossaktionäre, oft über Beraterverträge, Mietverhältnisse oder Lieferantenbeziehungen mit verbundenen Gesellschaften. Diese Geschäfte können wirtschaftlich sinnvoll sein, müssen aber zu Marktbedingungen und unter sorgfältiger Genehmigung durch unbefangene VR-Mitglieder abgeschlossen werden.

Ein zweiter Fehler ist die selektive Information. Wenn der VR oder die Geschäftsleitung Grossaktionäre vor anderen Aktionären über kursrelevante Sachverhalte informiert, verletzt dies die Gleichbehandlung und potenziell auch insiderrechtliche Bestimmungen. Selbst wohlmeinende Vorabinformationen können zur Falle werden.

Weiter wird bei Kapitalerhöhungen oft zu schnell auf einen Bezugsrechtsausschluss gegriffen, ohne die Voraussetzungen sauber zu prüfen. Wichtige Gründe für den Ausschluss müssen sachlich, dokumentiert und verhältnismässig sein. Andernfalls droht die Anfechtung der Generalversammlung und die persönliche Haftung der VR-Mitglieder.

Ein weiterer Schwachpunkt ist die Vernachlässigung der Minderheitsperspektive. Mehrheitsaktionäre dominieren oft die Diskussion, und der VR übernimmt unkritisch deren Sicht. Die Treuepflicht verlangt aber, dass der VR die Interessen aller Aktionäre angemessen berücksichtigt, nicht nur die der Mehrheit.

Abgrenzung

Die Gleichbehandlungspflicht ist abzugrenzen von der Treuepflicht im engeren Sinn. Die Treuepflicht richtet sich an die Gesellschaft als Ganzes, die Gleichbehandlung an die Aktionäre als geschützte Adressaten. Beide gehen oft ineinander über, sind aber inhaltlich verschieden.

Sie ist auch zu unterscheiden vom Minderheitenschutz im Gesellschaftsrecht. Der Minderheitenschutz bietet bestimmten Aktionärsgruppen besondere Rechte, etwa zur Einberufung der GV, zur Beantragung einer Sonderprüfung oder zur Anfechtung. Die Gleichbehandlung wirkt allgemeiner und schützt vor unsachlicher Differenzierung.

Schliesslich grenzt sich die Gleichbehandlung von der reinen Stimmkraft ab. Aktien mit unterschiedlichen Stimmrechten oder Dividendenrechten sind zulässig, sofern sie statutarisch verankert und sachlich begründet sind. Die Gleichbehandlung verlangt nur, dass innerhalb einer Kategorie keine willkürliche Differenzierung stattfindet.

Häufige Fragen

Was ist die Gleichbehandlungspflicht des Verwaltungsrats?
Die Gleichbehandlungspflicht verlangt, dass der VR alle Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich behandelt. Sie ist Teil der Treuepflicht und ein zentraler Grundsatz des Schweizer Aktienrechts. Unterschiedliche Behandlung ist nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und für das Gesellschaftsinteresse erforderlich ist.
Wo ist die Gleichbehandlungspflicht verankert?
Sie folgt aus OR Art. 717 als Ausprägung der Treuepflicht, aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Aktienrechts sowie aus OR Art. 706, wo die Anfechtung diskriminierender Beschlüsse geregelt ist. Bei börsenkotierten Gesellschaften kommen Vorschriften aus dem FinfraG und den SIX-Richtlinien hinzu.
Wann ist Ungleichbehandlung zulässig?
Sachlich gerechtfertigte Differenzierungen sind zulässig, etwa unterschiedliche Stimmrechte bei verschiedenen Aktienkategorien, Bezugsrechtsausschluss aus wichtigen Gründen oder besondere Konditionen bei strategischen Investoren mit klar identifizierbarem Mehrwert. Massstab ist die Verhältnismässigkeit und das überwiegende Gesellschaftsinteresse.
Welche Praxis ist bei Kapitalerhöhungen kritisch?
Bei Kapitalerhöhungen ist die Gleichbehandlung besonders gefährdet. Bezugsrechtsausschlüsse, Vorzugskonditionen für bestimmte Investoren oder gezielte Stärkung von Mehrheitsaktionären müssen sachlich begründet und im Gesellschaftsinteresse sein. Andernfalls ist der Beschluss anfechtbar und der VR haftbar.
Wie verhält sich Gleichbehandlung zu Mehrheitsentscheiden?
Mehrheitsentscheide sind grundsätzlich zulässig, dürfen aber nicht zur Schädigung der Minderheit oder zur Bevorzugung der Mehrheit auf Kosten der Gesellschaft führen. Die Gleichbehandlung schützt die Minderheit vor Machtmissbrauch. Bei drohendem Konflikt ist erhöhte Sorgfalt geboten, dokumentierte Prozesse helfen, Anfechtungen abzuwehren.
Was bei Übernahmesituationen?
Bei öffentlichen Übernahmeangeboten gelten besondere Gleichbehandlungspflichten nach FinfraG. Alle Aktionäre einer Aktienkategorie müssen das gleiche Angebot erhalten. Auch in der M&A-Vorbereitung darf der VR keine Minderheitsaktionäre durch selektive Information benachteiligen. Die Frage nach Best-Price-Regeln ist zentral.
Welche Folgen hat eine Verletzung?
Diskriminierende Beschlüsse können nach OR Art. 706 angefochten werden. Persönlich haftet der VR nach OR Art. 754 für entstandenen Schaden. Bei börsenkotierten Gesellschaften drohen finanzmarktrechtliche Sanktionen. Reputationsschäden und Vertrauensverlust gegenüber Investoren sind oft die langfristigeren Folgen.
Wie dokumentiert man die Einhaltung?
Bei kritischen Beschlüssen ist die sachliche Begründung im Protokoll zu dokumentieren: Welche Aktionärsgruppen sind betroffen, welche Differenzierungen werden vorgenommen, welche Rechtfertigung steht dahinter. Externe Fairness Opinions, Bewertungsgutachten und Stellungnahmen unabhängiger Berater stärken die Verteidigung gegen Anfechtungen.

Verwandte Einträge

  • TreuepflichtPflicht der Verwaltungsratsmitglieder, die Interessen der Gesellschaft zu wahren und eigene Interessen zurückzustellen — eine der zwei zentralen Verhaltenspflichten gemäss OR Art. 717.
  • AktionärEigentümer eines Anteils am Aktienkapital einer Aktiengesellschaft, mit Vermögens- und Mitgliedschaftsrechten gemäss OR.
  • KapitalerhöhungErhöhung des Aktienkapitals zur Finanzierung von Wachstum, Akquisitionen oder zur Stärkung der Eigenkapitalbasis in Krisensituationen.

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