Abgangsentschädigung
Severance Payment für ausscheidende VR- oder GL-Mitglieder, durch Art. 95 Abs. 3 BV bei börsenkotierten Schweizer Aktiengesellschaften grundsätzlich verboten.
Definition
Eine Abgangsentschädigung, international als Severance Payment, Severance Pay oder Goldener Fallschirm bekannt, ist eine zusätzliche Vergütung an ein ausscheidendes Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung beim Ausscheiden aus dem Mandat. Sie wird typisch als Pauschalbetrag, als Lohnfortzahlung über die ordentliche Kündigungsfrist hinaus, oder als Vesting verfallender Vergütungs-Komponenten ausgerichtet.
Bei börsenkotierten Schweizer Aktiengesellschaften ist die Abgangsentschädigung durch Art. 95 Abs. 3 BV grundsätzlich verboten. Diese Verfassungsbestimmung wurde 2013 durch die Annahme der Minder-Initiative eingeführt und operationalisiert bis 2023 durch die VegüV, seither durch OR Art. 735c. Das Verbot gilt als eine der schärfsten Vergütungs-Restriktionen weltweit.
Bei nicht-kotierten Schweizer Aktiengesellschaften, GmbHs und ausländischen Gesellschaften ist die Abgangsentschädigung zulässig. Sie ist in vielen KMU- und Familien-Vergütungssystemen üblich, etwa bei langjährigen GL-Mitgliedern, vorzeitigem Ausscheiden im Interesse der Gesellschaft oder bei Vertrags-Auflösungen im Konsens. Die Höhe variiert stark nach Mandatsdauer, Ausstiegsgründen und Gesellschaftsgrösse.
Rechtsgrundlage und Mechanismus
Die rechtliche Architektur des Severance-Verbots in der Schweiz ist zweistufig: Verfassung und Aktienrecht definieren die Schranken, das Arbeits- und Vertragsrecht die zulässigen Restkomponenten.
Art. 95 Abs. 3 lit. b BV
Die Bundesverfassung verbietet bei börsenkotierten Aktiengesellschaften mit Sitz in der Schweiz «Abgangs- und andere Entschädigungen, vorausbezahlte Entschädigungen, Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe und zusätzliche Beraterverträge oder Arbeitsverträge mit Gesellschaften des Konzerns» an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats. Diese Aufzählung ist abschliessend gemeint und erfasst sämtliche Severance-Konstruktionen.
OR Art. 735c
Mit der Aktienrechtsrevision 2023 wurde das Severance-Verbot ins Aktienrecht überführt. OR Art. 735c verbietet bei börsenkotierten Gesellschaften unzulässige Vergütungen, namentlich Abgangsentschädigungen, Vergütungen, die im Voraus für eine künftige Tätigkeit ausgerichtet werden, sowie Provisionen für Akquisitionen oder Veräusserungen. Die Bestimmung ist zwingend und kann nicht durch Statutenbestimmung umgangen werden.
Strafrechtliche Sanktionen
Verstösse gegen das Severance-Verbot können strafrechtlich verfolgt werden. Vorgesehen ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahreslöhnen für die verantwortlichen Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung. Diese Sanktion ist beispiellos in der schweizerischen Wirtschaftsregulierung.
Zulässige Restkomponenten
Das Verbot erfasst nicht: gesetzliche und arbeitsvertragliche Ansprüche im Rahmen normaler Kündigungsfristen, Konkurrenzverbots-Entschädigungen nach OR Art. 340b im üblichen Rahmen, Vesting bereits zugesprochener Aktien-Komponenten nach Plan-Bedingungen, sowie Pensions-Leistungen im Rahmen des BVG und überobligatorischer Pensionspläne im gesetzlichen Rahmen.
Notice Period
Vertragliche Kündigungsfristen von bis zu 12 Monaten mit Lohnfortzahlung sind zulässig. Garden-Leave-Regelungen, bei denen das ausscheidende GL-Mitglied während der Notice Period freigestellt wird, sind ebenfalls zulässig. Längere Notice Periods werden von Proxy Advisors kritisch betrachtet, sind aber rechtlich nicht ausdrücklich beschränkt.
Konkurrenzverbots-Entschädigung
OR Art. 340b regelt die Entschädigung für nachvertragliche Konkurrenzverbote. Sie ist eine separate Vergütung für die Einhaltung des Konkurrenzverbots und nicht Severance im engeren Sinn. Die Höhe muss verhältnismässig sein, typisch 25 bis 50 Prozent des letzten Jahresgehalts pro Verbots-Jahr.
VegüV Subsidiarität
Die VegüV bleibt nach der Aktienrechtsrevision 2023 subsidiär in Kraft. Sie regelt operative Details, die nicht ins OR überführt wurden. Bei Konflikten gilt das OR als spätere und ranghöhere Norm.
Praxis Schweiz
In der Schweizer Praxis hat das Severance-Verbot die Vergütungs-Architektur börsenkotierter Gesellschaften tiefgreifend verändert. Goldene Fallschirme sind faktisch verschwunden.
Börsenkotierte Gesellschaften
Bei SMI- und SLI-Gesellschaften sind reine Severance Payments seit 2014 nicht mehr ausgerichtet worden. Die Praxis hat sich auf zulässige Restkomponenten umgestellt:
- Notice Periods von 6 bis 12 Monaten mit Lohnfortzahlung.
- Garden-Leave während der Notice Period.
- Konkurrenzverbots-Entschädigungen bei tatsächlichem Konkurrenz-Risiko.
- Vesting bereits zugesprochener LTI-Komponenten nach Plan-Bedingungen.
- Pensions-Leistungen im gesetzlichen Rahmen.
Diese Konstellation wird im Vergütungsbericht detailliert ausgewiesen und ist Teil der bindenden GV-Abstimmung über den Gesamtbetrag der GL-Vergütung.
Sign-On-Boni
Antrittsprämien (Sign-On-Boni) sind durch Art. 95 Abs. 3 BV ebenfalls verboten, soweit sie als Antrittsprämien für mehrere Mandate qualifizieren. Zulässig bleiben Buy-Out-Konstruktionen, die nachweislich verfallene Vergütungs-Komponenten beim vorherigen Arbeitgeber kompensieren. Diese müssen im Vergütungsbericht transparent ausgewiesen und durch Belege beim vorherigen Arbeitgeber gestützt werden.
CEO-Rekrutierung international
Das Severance-Verbot erschwert die internationale CEO-Rekrutierung. Internationale Kandidaten erwarten oft Severance Payments im Bereich von zwei bis drei Jahresgehältern, was in der Schweiz nicht ausrichtbar ist. Schweizer Gesellschaften kompensieren dies typisch über höhere Sign-On-Boni in der Form von Buy-Outs, attraktive LTI-Pläne und marktkonforme Notice Periods.
Nicht-kotierte Gesellschaften
Bei Schweizer KMU und Familiengesellschaften gilt das Verbot nicht. Übliche Severance-Praxis:
- 6 bis 18 Monatsgehälter, abhängig von Mandatsdauer und Ausstiegsgründen.
- Differenzierung zwischen vorzeitigem Ausscheiden im Interesse der Gesellschaft (Severance ja) und schuldhaft verursachter Auflösung (Severance nein).
- Statutarische und vertragliche Grundlage zur Vermeidung späterer Streitigkeiten.
- Steuerliche Optimierung über Vorsorge-Lösungen und Auszahlungs-Staffelung.
Steuerliche Behandlung
Severance Payments sind beim Empfänger als Erwerbseinkommen steuerbar und AHV-pflichtig. Bei Vorsorge-konformer Auszahlung über die Pensionskasse ist eine privilegierte Besteuerung möglich. Bei der Gesellschaft sind sie geschäftsmässig begründeter Aufwand und mindern den steuerbaren Gewinn. Konkurrenzverbots-Entschädigungen folgen denselben Grundsätzen.
Dokumentation im Vergütungsbericht
Bei börsenkotierten Gesellschaften müssen alle severance-relevanten Komponenten (Notice Period, Garden Leave, Konkurrenzverbots-Entschädigung, Vesting) im Vergütungsbericht ausgewiesen werden, sowohl pauschal als auch individuell pro Mitglied. Die Methodik der Bewertung ist transparent darzulegen.
Proxy Advisors
Proxy Advisors wie Ethos, ISS und Glass Lewis prüfen severance-relevante Komponenten kritisch. Lange Notice Periods (über 12 Monate), überproportionale Konkurrenzverbots-Entschädigungen oder versteckte Severance-Konstruktionen führen zu negativen Empfehlungen. Frühzeitiger Dialog mit den Advisors gilt als professionell.
Geschlechterrichtwerte ab 2026
Die Aktienrechtsrevision 2023 hat Geschlechterrichtwerte eingeführt, die ab 2026 voll wirksam sind: 20 Prozent Frauen im Verwaltungsrat und 30 Prozent in der Geschäftsleitung börsenkotierter Gesellschaften, nach Comply-or-Explain. Bei Severance-relevanten Komponenten ist Geschlechter-Konsistenz Pflicht.
Häufige Fehler
In der Praxis tauchen bei Abgangsentschädigungen wiederkehrende Schwächen auf:
- Versteckte Severance-Komponenten: Konstruierte Notice Periods oder Beratungs-Verträge nach dem Ausscheiden werden als faktische Severance eingesetzt, was rechtlich angreifbar ist.
- Überproportionale Konkurrenzverbots-Entschädigungen: Ausschlüsse ohne tatsächliches Konkurrenz-Risiko werden zur verkappten Severance.
- Intransparente Ausweisung: Severance-relevante Komponenten werden im Vergütungsbericht nicht oder gebündelt ausgewiesen.
- Fehlende GV-Befassung: Zulässige Komponenten werden ohne klare Verankerung im GV-Beschluss ausgerichtet.
- Steuerliche Fehlqualifikation: Severance wird als Kapitalleistung statt als Erwerbseinkommen deklariert, was steuerlich angreifbar ist.
- Ungleiche Handhabung: VR- und GL-Mitglieder werden unterschiedlich behandelt ohne sachliche Begründung.
- Fehlende vertragliche Grundlage: Bei nicht-kotierten Gesellschaften wird Severance ohne klare arbeits- und gesellschaftsrechtliche Grundlage ausgerichtet.
- Versäumte Buy-Out-Dokumentation: Sign-On-Boni werden als Buy-Out deklariert, ohne dass verfallene Komponenten beim vorherigen Arbeitgeber dokumentiert sind.
- Lange Notice Periods: Notice Periods über 12 Monate werden ohne Begründung vereinbart, was Proxy-Advisor-Kritik auslöst.
- Nachträgliche Beratungs-Verträge: Beratungs-Verträge nach dem Ausscheiden werden ohne klare Gegenleistung als verkappte Severance eingesetzt.
Abgrenzung
Die Abgangsentschädigung grenzt sich von verwandten Vergütungs- und Beendigungs-Konzepten ab:
Notice Period
Die Notice Period ist die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist mit Lohnfortzahlung. Sie ist bis 12 Monate zulässig und keine Severance im engeren Sinn. Severance wäre eine zusätzliche Vergütung über die Notice Period hinaus.
Garden Leave
Garden Leave ist die Freistellung während der Notice Period mit Lohnfortzahlung. Sie ist zulässig, wenn vertraglich vorgesehen, und keine Severance. Sie schützt die Gesellschaft vor Konkurrenz-Aktivitäten des Ausscheidenden.
Konkurrenzverbots-Entschädigung
Die Konkurrenzverbots-Entschädigung nach OR Art. 340b ist eine separate Vergütung für die Einhaltung eines nachvertraglichen Konkurrenzverbots. Sie bleibt bei börsenkotierten Gesellschaften zulässig, im üblichen Rahmen.
Sign-On-Bonus / Buy-Out
Sign-On-Boni sind Antrittsprämien beim Mandatsantritt. Sie sind durch Art. 95 BV verboten, soweit sie als Antrittsprämien für mehrere Mandate qualifizieren. Buy-Outs zur Kompensation verfallener Vergütungs-Komponenten beim vorherigen Arbeitgeber bleiben zulässig.
Vesting
Vesting bereits zugesprochener LTI-Komponenten nach Plan-Bedingungen ist zulässig, auch bei vorzeitigem Ausscheiden. Es ist keine Severance, sondern die regelhafte Auszahlung bereits verdienter Vergütung nach Plan-Bedingungen.
Pension
Pensions-Leistungen im Rahmen des BVG und überobligatorischer Pensionspläne im gesetzlichen Rahmen sind keine Severance. Vorsorge-Leistungen über den BVG-Standard hinaus sind bei börsenkotierten Gesellschaften nach Art. 95 BV verboten.
Clawback
Clawback ist das Recht der Gesellschaft, ausgerichtete Vergütung bei Fehlverhalten oder nachträglichen Korrekturen zurückzufordern. Es ist das funktionale Gegenstück zu Severance: Severance fliesst aus, Clawback fliesst zurück. Beide werden im Vergütungssystem definiert.
Häufige Fragen
Was ist eine Abgangsentschädigung?
Welche rechtliche Grundlage hat das Verbot der Abgangsentschädigung?
Welche Severance-Komponenten bleiben in der Schweiz zulässig?
Wie unterscheidet sich die Schweiz international beim Severance?
Was ist der Unterschied zwischen Severance und Notice Period?
Wie sind Konkurrenzverbots-Entschädigungen geregelt?
Welche Praxis besteht bei nicht-kotierten Schweizer Gesellschaften?
Welche Fehler treten in der Praxis bei Abgangsentschädigungen auf?
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- Vergütungssystem VR — Strukturelle Architektur der Verwaltungsrats-Vergütung — Komponenten, Höhen, Differenzierungen und Governance-Mechanismen.
- Vergütungsbericht — Offenlegungsdokument zur Vergütung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung — bei börsenkotierten Gesellschaften gesetzlich pflichtig und bindender GV-Abstimmung unterworfen.
- Say on Pay — Abstimmungsrecht der Generalversammlung über die Vergütung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung — in der Schweiz seit der Minder-Initiative bindend.
- Vergütungsausschuss — Ständiger Verwaltungsrats-Ausschuss, der die Vergütungs-Policy vorbereitet, GL-Vergütungen festlegt und den Vergütungsbericht erstellt — bei börsenkotierten Gesellschaften gesetzlich vorgeschrieben.
- Clawback — Rückforderungsklausel für bereits ausbezahlte variable Vergütungen bei Fehlverhalten, falschen Abschlüssen oder nachträglich aufgedeckter Pflichtverletzung von Organen.
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